§ 205 BauGB, Planungsverbände
Paragraph 205 Baugesetzbuch

(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.


(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung widerspricht.


(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung widerspricht.


(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.


(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.


(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.


(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Absatz 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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Volltext (hier klicken) - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/14A245.U05.doc
(2) Der Verband übernimmt für sein Gebiet die Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 BauGB; die Teil-Verbandsgebiete sind insoweit auch städtebaulich entsprechend abgegrenzt. Er tritt insoweit für die Aufstellung und Durchführung von Bebauun


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Verbandssatzung für einen Planungsverband nach § 205 BauGB

https://www.vg-baunach.de/export/download.php?id=1455
Die Stadt Baunach, die Gemeinde Breitengüßbach und der Markt Rattelsdorf schließen sich gemäß § 205 Abs. 1 des. Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.10.2004 (BGBI I S. 2414, zuletzt geändert durch. Gesetz vom 24.12.2008, BGBl.

Satzung des Planungsverbandes „St. Goar- Oberwesel“ Aufgrund des ...

http://daten.verwaltungsportal.de/dateien/legalframework/2/8/7/6/2/66-satzung_1...
Aufgrund des § 205 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kap. XIV,. Abschn. II, Nr. 1 Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889, 1122) haben die. Vertretungskörper

Bekanntmachung Nr. 205/2017 - Stadt Gunzenhausen

https://gunzenhausen.de/bekanntmachungen_details/bekanntmachung-nr-205-2017-aen...
11.09.2017 - 1. Marktplatz 23, 91710 Gunzenhausen. Bekanntmachung Nr. 205/2017. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Gunzenhausen. „Süd, Teilbaugebiet II“ im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 1563,. 1563/

Bebauungspläne online Bebauungsplan Nr. 205 ... - Stadt Siegen

https://www.siegen.de/fileadmin/cms/pdf/BauenUndWohnen/Bauleitplanung/Bebauungs...
Der Bebauungsplan Nr. 205 "Ortsmitte Eiser- feld" hat eine Größe von ca. 5,2 ha. Das Plan- gebiet liegt ... 4 (2) BauGB. 22.02.2010 - 05.03.2010. Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a (3). BauGB. 14.07.2010. Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB. 20.

5-2-2 Planungsverband Klinikum Minden - Stadt Minden

http://www.minden.de/stadt_minden/B%C3%BCrger,%20Service,%20Politik/Stadt%20Min...
Planungsverband nach § 205 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Der Kreis ist als öffentlicher Träger beteiligt. Der Planungsverband ist ein Zweckverband. (2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder bedarf der Zustimmung aller der in Abs. 1 genannten. Mitglieder


Webseiten zum Paragraphen

Bebauungsplan Nr. 205 - Am Calenberger Kreisel | Stadt Barsinghausen

https://www.barsinghausen.de/regional/bauleitplanung/bebauungsplan-nr-205-am-ca...
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie den dazugehörigen Bebauungsplan Nr. 205 „Am Calenberger Kreisel“, OT Barsinghausen, einschließlich der ... 2 Abs. 1 BauGB. 08.08.15, Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB. 12.08.15 bis 0

Übersichtsplan Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB Unterbauersc-205

https://www.hamminkeln.de/C12576BA003858BE/files/1_uebersichtsplan_satzung_gem....
Page 1. Übersichtsplan zum Satzungsbereich gem. § 34 Abs. 4 BauGB „Brünen – Unterbauerschaft““

BauGB - Kostenfreie Inhalte 2015 | juris Das Rechtsportal

https://www.juris.de/purl/gesetze/_ges/BBauG
203, Abweichende Zuständigkeitsregelung. § 204, Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung. § 205, Planungsverbände. § 206, Örtliche und sachliche Zuständigkeit ...

Steinkuhle Süd - Landeshauptstadt Magdeburg

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31.03.2011 - Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 205-2 „Steinkuhle Süd“, Teilbereich A, und die. Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind ortsüblich bekannt zu ma

Bebauungsplan 205 - Industrie- und Gewerbepark VI -; Ergebnis der ...

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12.01.2017 - I. Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1). II. Die sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der Verwaltungsvorlage und der Plan


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung › Zweiter Abschnitt: Zuständigkeiten › § 205

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 205 BauGB
    § 205 Abs. 1 BauGB oder § 205 Abs. I BauGB
    § 205 Abs. 2 BauGB oder § 205 Abs. II BauGB
    § 205 Abs. 3 BauGB oder § 205 Abs. III BauGB
    § 205 Abs. 4 BauGB oder § 205 Abs. IV BauGB
    § 205 Abs. 5 BauGB oder § 205 Abs. V BauGB
    § 205 Abs. 6 BauGB oder § 205 Abs. VI BauGB
    § 205 Abs. 7 BauGB oder § 205 Abs. VII BauGB

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