§ 203 BauGB, Abweichende Zuständigkeitsregelung
Paragraph 203 Baugesetzbuch

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.


(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken.


(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen.


(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 203 - Stadt Moers

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Bebauungsplan 203 3. Änderung.pdf - Stadt Neustadt am Rübenberge

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BauGB § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_203/
20.10.2015 - Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung. Zweiter Abschnitt: Zuständigkeiten. § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung. (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Ein


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Die Ämter im Land Brandenburg sind i. S. von § 203 Abs. 2 BauGB "vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben obliegen". 2. Art. 97 Abs. 2 der Landesverfassung räumt der Gemeinde für

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  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung › Zweiter Abschnitt: Zuständigkeiten › § 203

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 203 BauGB
    § 203 Abs. 1 BauGB oder § 203 Abs. I BauGB
    § 203 Abs. 2 BauGB oder § 203 Abs. II BauGB
    § 203 Abs. 3 BauGB oder § 203 Abs. III BauGB
    § 203 Abs. 4 BauGB oder § 203 Abs. IV BauGB

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