(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.
(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen.
(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
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nach den §§ 34 und 35 BauGB regelbar. Die bestehenden Fluchtlinienpläne weichen zudem zum Teil von den bauleitplanerischen Darstellungen des wirksamen Flächenutzungsplanes der Stadt Moers und damit den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen ab. Der F
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Bebauungsplan Nr. 203 Auszug. (rechtsverbindlich seit 11.07.1969 zeichnerische Festsetzungen: ALT + |. Bebauungsplan Nr. 203. 3. vereinfachte Änderung - Geltungsbereich. Präambel. Auf Grund des S1 Abs. 3 und des S 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in
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07.10.2017 - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB - und. - Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB -. Der Gemeinderat von Hirschaid hat in ... im Westen durch die Fl.-Nrn. 203/2, 203/4, 203/5, 203/6 203/9, 203/10 und 207/7
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28.04.1999 - WICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). = Innerhalb der gekennzeichneten Fläche sind folgende Maßnahmen durchzuführen: Extensivwiese mit Obstgehölzen. Aussaat einer Gras-Kräutermischung mit Anpflanzung von Obstbäumen (1
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203/4. 14c. 14d. 14a. 16. 8. 196. 1839. 197. 197/1. 198/2. 193. Mühlbach. 1254. 1835. 200. 192. 140/1. 11. 9a. 146. 7. 9. 145. Katharinenstraße. 194. 182/1. 182/3 ... Änderung des Bebauungsplans "Westlich der. Katharinenstraße" vom [Entwurf, Stand: 27.08
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_203/
20.10.2015 - Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung. Zweiter Abschnitt: Zuständigkeiten. § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung. (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Ein
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14879&ver=8&val=...
10.02.2015 - zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW). Vom 3. Februar 2015. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (Bau
http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=5lbm1.c.54546...
Die Ämter im Land Brandenburg sind i. S. von § 203 Abs. 2 BauGB "vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben obliegen". 2. Art. 97 Abs. 2 der Landesverfassung räumt der Gemeinde für
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jl...
des§ 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. ... 10 Abs. 2 und § 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wenn nicht der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise mit dem räumlichen Geltungsbereich eines förmlich festgelegten Sanier
http://www.sgb-barsinghausen.de/regional/bauleitplanung/ehemalige-zuckerfabrik-...
04.10.11, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB. 24.08.12, Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB. 27.08.12 bis 27.09.12, Frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. 20.12.12 bis 25.01.13, Öffentliche Auslegung de