(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können die beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.
(3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach § 205 Absatz 6. Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden.
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http://www.shp-rechtsanwaelte.de/sites/default/files/publications/interkommunal...
Sie können eine Vereinbarung über be- stimmte Darstellungen in ihren Flächen- nutzungsplänen schließen, statt einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufzustellen (§ 204 Abs. 1 S. 4 BauGB). (dazu 3.). 1. Planungsverband (§ 205 BauGB). Gemäß § 205 Abs. 1 S.
https://www.o-sp.de/download/ennigerloh/49231
MACS DER BAULTCll N. NUTZUlÜ JON. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und SS 16 und. 17 BauVO. Zeuil der VOllgeSCHOSSC als ÖCllSt-Lenze. GUICſ Coza. CeSCHOßflächenzahl. BAUWELGE em. , 9 Abs. 1 Nr. 2 BauICB und § 22 Baul VO. Offene Bauweise. Nur Einzel- und DOP_elhäus
http://www.ohlstadt.de/media/files/bauleitplanung/Begruendung_und_Umweltbericht...
14.12.2016 - Gemeinsame Flächennutzungsplan-Änderung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB für einen räumlichen und sachlichen Teilbereich in den Gemeinden Großweil und Ohlstadt. Gemeinde Großweil. Landkreis Garmisch-Partenkirchen. 8. Änderung des Flächennutzun
http://rathaus.bad-sassendorf.de/fileadmin/user_upload/Bauleitplanung/BP_1_3._A...
17.01.2018 - 244. 243. 242. 245. 254. 1007. 204. 12. (1). I. I. 1174. 1171. SO I. 0,4 0,4 o FD 6°. SO. Rheuma Kurzentrum. Geltungsbereich 2. Änderung. SO-1 II o. S. F .... Eichendorffstr.1. 59499 Bad Sassendorf. 3. (beschleunigte) Änderung gem. § 13 a Ba
http://www.hildrizhausen.de/wDeutsch/service/bauen_wohnen/pdf/BP_Ortskern_Satzu...
Gemäß s 2 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts. (Planzeichenverordnung 1990 - Planzv 90) vom 18. Dezember 1990. Hildrizhausen. 810/3. Auf dem Berg. 835. Le or om nors walong. Art der baulichen Nutzung
https://www.gemeinde-berg.de/index.php?id=1772
Gemeinde Berg. Ratsgasse 1 82335 Berg Tel.: 08151 508-0. Fax: 08151 508-88. E-Mail: info@gemeinde-berg.de. Web: http://www.gemeinde-berg.de · Beteiligung Bürgerwind Berg GmbH & Co. KG · Logo Bürgerwind Berg GmbH & Co. KG · Kontakt · Impressum · Inhaltsve
http://www.mainburg.de/session/bi/vo0050.php?__kvonr=2806&voselect=284
Name: BA/0036/2013. Art: Beschlussvorlage. Datum: 30.01.2013. Betreff: Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windkraftanlagen" nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm; Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlich
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2012-N-48532?vie...
Juli 2011 beschloss der Stadtrat der Beigeladenen die Änderung des Flächennutzungsplans und stellte für das gesamte Stadtgebiet einen gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen nach § 2 Ab
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBauGBZustV-2
(4) Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BauGB zusammen (gemäß §§ 204, 205 BauGB oder im Sinn von § 205 Abs. 6 BauGB), so obliegen die in Abs. 1 und 3 genannten Befugnisse ebenfalls den Landra
https://www.neustadt-a-rbge.de/internet/Leben%20in%20Neustadt/Umwelt%20&%20Stad...
6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB. 02.11.89, 4. Änderung, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB. 25.01.90 bis 26.02.90, 4. Änderung, Öffentliche Auslegung des Planentwurfs gem. § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. 03.04.90 bis 20.04.90, 4. Änderung, Erneute