(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher bekannt zu geben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den Auftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interesse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffenen die Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
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https://www.neustadt-a-rbge.de/internet/Leben%20in%20Neustadt/Umwelt%20&%20Stad...
Der Verwaltungsausschuss der Stadt hat in seiner Sitzung am 17.06.2013 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 "Weidenbruchs Kämpe" mit örtlicher Bauvorschrift als Bebauungsplan der. Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach §
http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/BMVBS/WP/2009/heft65_DL.pdf...
BauGB,. – städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach §§ 136 ff. BauGB und. – Stadtumbaumaßnahmen nach §§ 171a ff. BauGB. Ergänzend wird auf die bisher wenig beach- teten Vorschriften der §§ 207 bis 209 BauGB hingewiesen, die im Zusammenhang mit den o.g. Ins
http://www.eschborn.de/fileadmin/CD/bPlan/SCAN/041_209.pdf
Tennisanlage Pfings†brunnenstraße“. | mit integriertem Landschaftsplan. | | ÖFFENfL GRÜNFLACHE. 11 | ZWECKESIMMU) º“ als teilweise Änderung des. Bebauungsplanes Nr.101 "Oberwiesen“. |-. |-. 13–. Gemarkung Eschborn Flur 12. Im Vereinfachten Verfahren gemä
http://www.handbuch-oeffentliches-baurecht.de/fileadmin/Leseproben/A_VII_EL_46_...
c) Reduktion des Ermessens auf. ,,Null`` . . . . . . . . . . . . . . . 207 d) Befristetes Recht ^ Regelungsbe- reich des §246 XI BauGB 2015 . . 209 aa) Regelungsziel . . . . . . . . . 209 bb) Regelungsinhalt . . . . . . . . 211 cc)Anwendungszeitrahmen. .
https://www.friedberg.de/pics/medien/1_1510235614/Begruendung_05.10.2017___ern....
eine sogenannte Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 3. BauGB aufzustellen. 2. Geltungsbereich der Außenbereichssatzung. Die Satzung umfasst die Grundstücke Flurnummern 209 (Teilfläche), 209/3, 207/1. (Teilfläche), 206/3, 2
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_209/
20.10.2015 - 209 Vorarbeiten auf Grundstücken. (1) 1Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Bo
http://www.sankt-augustin.de/imperia/md/content/cms123/bauen_stadtentwicklung_u...
bereits im Bebauungsplan Nr. 209 „Pützchensweg“ festgesetztes Gewerbegebiet. Die Fläche wurde wegen der vorangegangene gewerbliche Nutzung bereits in diesem Verfahren i.S. des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als nicht ausgleichpflichtig bewertet. Durch die Vers
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96886/true
Juli 1987 (GVBl S. 209) – RVF 2.4.04. –. Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter GebOVerm – vom 28. Mai 1990 (GVBl S. 178). –. Vollzug des BauGB; Übertragung der Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung und der
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=65813
08.11.2016 - Stellungnahme Amt 67 zur Dienststellenbeteiligung gem § 4 Abs. 1 BauGB zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes; "Erweiterung RheinEnergie Sportpark in Köln Sülz". Informationen · Beratungen ...
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-210740-MS-19880502-SF&...
02.05.1988 - Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger. 208. Abwägung bei Sanierungsmaßnahmen. Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Sanierung. 209. Vorbereitung im allgemeinen. 210. Vorbereitende Untersuchungen. 211. Sanierungssatzung. 212. Be