§ 249 BauGB, Sonderregelungen zur Windenergie
Paragraph 249 Baugesetzbuch

(1) Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend.


(2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.


(3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Stellungnahme des Bundesverband WindEnergie e V zum BauGB BT ...

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20.05.2014 - wurde, eine wesentlich knappere Formulierung des vorgesehenen § 249 Abs. 3 BauGB auf. Demnach wurde auf jeglichen Anhaltspunkt für die Größe der durch landesrechtliche Regelung zu ermöglichenden Abstandsfestlegungen der Länder verzichtet. So

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

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05.05.2014 - Auf den Allgemeinen Teil der Begründung (s. A.I.) wird hingewiesen. Die Neuregelung fügt dem § 249 BauGB, der seit der Klimaschutznovelle 2011 bereits Regelungen zur. Windenergie enthält, den neuen Absatz 3 an. Die Regelung zielt auf Windene

BauGB Novelle 2011 - Michael Krautzberger

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Muster-Einführungserlass BauGB 2011 - Service Hessen

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Webseiten zum Paragraphen

§ 249 Abs. 3 BauGB: Neue Länderöffnungsklausel zu ...

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02.08.2016 - Am 01.08.2014 ist die sogenannte Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB in Kraft getreten, welche die Länder dazu ermächtigt, länderspezifische Regelungen zu treffen, die bestimmen, dass die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n

Rückenwind für die Windenergie · PUBLICUS

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§ 249 BauGB: Sonderregelungen zur Windenergie - LX Gesetze.

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249 BauGB: Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nic

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  • Verortung im BauGB

    BauGBViertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften › Zweiter Teil: Schlussvorschriften › § 249

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 249 BauGB
    § 249 Abs. 1 BauGB oder § 249 Abs. I BauGB
    § 249 Abs. 2 BauGB oder § 249 Abs. II BauGB
    § 249 Abs. 3 BauGB oder § 249 Abs. III BauGB

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