§ 247 BauGB, Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland
Paragraph 247 Baugesetzbuch

(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders Rechnung getragen werden.


(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuss erörtert.


(3) Kommt es in dem Ausschuss zu keiner Übereinstimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen, dass den festgestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.


(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden.


(5) (weggefallen)


(6) (weggefallen)


(7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Absatz 2.


(8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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Alphabetisches Stichwortverzeichnis

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B-Plan_Neu - Dentlein a. Forst

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(85 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. SS 16 BauNVO). maximal zulässige Grundflächenzahl. 248/3. 243/3. 0,8. 5446600. 247/3. 5446600. 248/4. 2470. 2479. 245/5. Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung gelten die Höchstwerte, des. S 17 BauNVo

Amtsblatt 2013 - Landkreis Uelzen

http://www.landkreis-uelzen.de/Portaldata/2/Resources/landkreis_uelzen/verwaltu...
31.05.2013 - 247. Bauleitplanung der Gemeinde Wrestedt; Aufstellung des Bebauungsplans „Vor den Lehmkuhlen mit örtlicher. Bauvorschrift – Teilplan I und Vor den Lehmkuhlen – Teilplan II mit örtlicher Bauvorschrift – Neufassung“ im Ortsteil Wrestedt gemäß


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D:\Daten\ZEICHNUNGEN\B\B247\B247_140204_Satz M1000 (1)

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Grundlage der Bebauungsplanänderung und Erweiterung ist der Aufstellungsbeschluss des. Gemeinderates Hemhofen vom 07.05.2013 und vom 01.08.2013. Die Gemeinde Hemhofen erlässt auf Grund a) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom

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  • Verortung im BauGB

    BauGBViertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften › Zweiter Teil: Schlussvorschriften › § 247

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 247 BauGB
    § 247 Abs. 1 BauGB oder § 247 Abs. I BauGB
    § 247 Abs. 2 BauGB oder § 247 Abs. II BauGB
    § 247 Abs. 3 BauGB oder § 247 Abs. III BauGB
    § 247 Abs. 4 BauGB oder § 247 Abs. IV BauGB
    § 247 Abs. 5 BauGB oder § 247 Abs. V BauGB
    § 247 Abs. 6 BauGB oder § 247 Abs. VI BauGB
    § 247 Abs. 7 BauGB oder § 247 Abs. VII BauGB
    § 247 Abs. 8 BauGB oder § 247 Abs. VIII BauGB

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