§ 158 BauGB, Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
Paragraph 158 Baugesetzbuch

Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn

1.
das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
2.
das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
3.
das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
4.
die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Verwaltungsvorschrift - REVOSax - Sachsen.de

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Bebauungsplan Nr. 158 "Wallplatz"

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158 Beschlussvorlage - Stadt Solingen

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Bebauungsplan 158 + Begründung.pdf - Stadt Neustadt am Rübenberge

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  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen › Vierter Abschnitt: Sanierungsträger und andere Beauftragte › § 158

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 158 BauGB
    § 158 Abs. 1 BauGB oder § 158 Abs. I BauGB

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