(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, kann die Gemeinde auf Grund des Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch, der Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung des § 767 Absatz 1 der Zivilprozessordnung Einwendungen geltend machen.
(3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers gehört das Treuhandvermögen nicht zur Insolvenzmasse. Kündigt die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.moers.de/c125722e0057acf2/files/bplan_161_legende_zum_bebauungsplan...
Für die allgemeinen Wohngebiets WÄ) sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Baueß iYm. S 1 Abs. 6 Nr. 1. BauNW dle nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässlgen Äusnahmen neht Bestancell des. Bebauungsplanes. In den mit WA1- WA 8 bezeichneten allgemeinen Wohngebieten st gemäß §
https://www.soldan.de/media/pdf/f3/6d/39/9783415052109_inh.pdf
17. 1.1.1 In baurechtlichen Genehmigungsverfahren. . . . . . . . 17. 1.1.2 Andere Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33. 1.1.2.1 Andere Anlagengenehmigungsverfahren. (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) . . . . . . . 33. 1.1.2.2 Privile
https://www.landkreis-regensburg.de/geoportal/bauleitplanung/bplan/BPlan-Deuerl...
Auslegung. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 13.03.1995 wurde mit. Begrü ndung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V.m. § 2, Abs. 3 WoBauEriG in der Zeit vom 10.04.1995 bis einschließlich 10.05.1995 öffentlich ausgelegt. Dies wurde om 30.03.1995 or
https://www.garching.de/garching_media/8_Pressemitteilungen/Bauverwaltung/Bebau...
Bebauungsplan Nr. 161 “Wohnbebauung zwischen U-Bahnhof Garching, Ausgang Ost und Brunnenweg". Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach $ 13 a BauGB. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss gemäß S 2 Abs. 1 Baugesetzbuch. (BauGB)
http://www.linkenheim-hochstetten.de/files/linkenheim-hochstetten/files/Gemeind...
Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, § 74 Abs. 7 Landesbauordnung für Baden-. Württemberg (LBO) ... Veränderungssperre nach den §§ 14 - 17 BauGB in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen. ... (Linkenheimer Straße), 161/3, 161/4, 161/7, 161/8,
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_161/
20.10.2015 - Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen. Vierter Abschnitt: Sanierungsträger und andere Beauftragte. § 161 Sicherung des Treuhandvermögens. (1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten,
http://www2.haan.de/bi/vo0050.php?__kvonr=282
05.08.2009 - Insbesondere ist die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich. Da der Bebauungsplan Nr. 161 der Nachverdichtung dient, bietet es sich an, das Verfahren in ein beschleunigtes Verfahren für Be
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Baurecht/Oeffentlich...
BauGB 1998 im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG; Übertragbarkeit der Anforderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen von Bebauungsplänen auf Entwicklungssatzungen; Mindestanforderungen an eine
https://lxgesetze.de/gesetze/baugb/161
161 BauGB: Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.
http://www.vdwbayern.de/leistungen/pruefung-von-sanierungs-und-entwicklungstrae...
Die Verfahren dazu sind in den §§ 157 bis 161 und § 167 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Nach dem BauGB darf die Kommune Sanierungs- oder Entwicklungsaufgaben nur an einen Sanierungs- oder Entwicklungsträger übertragen, wenn dieser die speziellen Vorausse