§ 19 BauGB, Teilung von Grundstücken
Paragraph 19 Baugesetzbuch

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.


(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Merkblatt für Grundstücksteilungen

http://lkr-lif.de/m_205_dl
Nach § 19 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Teilung eines Grundstücks eine, gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Grundstückseigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und a

ANTRAG auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung bzw ... - Wunsiedel

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BauGB/Landesbauordnung. Zusammenlegung von. Grundstücken. Vertrag/Teilungserklärung vom. UR-Nr. Vertragsparteien über die Stadt/Gemeinde. 1. Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks. Für die nachstehend bezeichnete Grundstücksfläche wird hiermit beantrag

BP46.1 Offenlage - Stadt Lahnstein

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Entwicklungen in der Bodenordnung - DVW eV

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Festsetzungen des Bebauungsplan widersprechen.“ (§ 19 II BauGB). Bauordnungsrechtliche Grundstücksteilungsgenehmigung: • Regelungsvorschlag der Musterbauordnung 2002. • „Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen. Bebauung genehmigt ist,

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bisherigen Genehmigungsverfahren zu beseitigen und im Fall des S 22 BauGB den Fortbestand der Satzungen zu sichern. 1. Maßnahmen auf Grund der Änderung der Vorschriften über die Genehmigungspflicht für Grundstücksteilungen a) Nichtanwendung der Teilungsg


Webseiten zum Paragraphen

BauGB § 19 Teilung von Grundstücken - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_19/
20.10.2015 - 19 Teilung von Grundstücken. (1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständ

BauGB Baugesetzbuch Teilungsgenehmigung Versagungsgründe ...

http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/baugb/baugb_6.htm
Baugesetzbuch (BauGB). § 19 Teilungsgenehmigung. (1) Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 durch Satzung bestimmen, daß die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Die Geme

Wegfall der Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB? - Rechtspflegerforum

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07.04.2005 - Ulf (18.08.2004) Nach der neuen Fassung des § 19 BauGB und der Streichung des § 20 BauGB ist wohl im GB-Verfahren keine Teilungsgenehmigung mehr zu verlangen. Die hiesigen Städte und Gemeinden erteilen auch keine mehr. Was aber ist mit der E

Bundesbaugesetz 1960 - Johann Hartl

http://www.stadtgrenze.de/s/bbg/1960/bbaug1960-014.htm
Zweiter Abschnitt - Bodenverkehr. § 19 Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr § 20 Versagungsgründe § 21 Inhalt der Genehmigung § 22 Verhältnis zu anderen Vorschriften über den Bodenverkehr § 23 Sicherung der Vorschriften über den Bodenverkehr ...

Grundstücksteilung/Negativzeugnis nach § 19 BauGB ...

https://steinfurt.active-city.net/city_info/webaccessibility/index.cfm?item_id=...
News · Events Icon für das einen externer Link kennzeichnet; Impressum · Kreisstadt Steinfurt. Suche in diesem Bereich: Subnavigation. Inhalt. Grundstücksteilung/Negativzeugnis nach § 19 BauGB/Landesbauordnung (Zusammenlegung von Grundstücken) (Bauordnun


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung › Zweiter Abschnitt: Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen › § 19

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 19 BauGB
    § 19 Abs. 1 BauGB oder § 19 Abs. I BauGB
    § 19 Abs. 2 BauGB oder § 19 Abs. II BauGB

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