§ 17 BauGB, Geltungsdauer der Veränderungssperre
Paragraph 17 Baugesetzbuch

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.


(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.


(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.


(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.


(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.


(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.


Benachbarte Paragraphen


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Satzung über eine Veränderungssperre gem

http://www.lage.de/media/custom/1883_34_1.PDF?1434963084
Grundlage für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB. Danach tritt die. Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft; eine zweimalige Verlängerung um jeweils 1 Jahr ist möglich. Dabei ist die zweite Verlängerung der Veränderungssperre

(BauGB) im Enzkreis - Landtag Baden Württemberg

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksache...
19.12.2016 - Mit den Sonderregelungen nach § 246 Absatz 8 bis 17 BauGB wurden Ausnahme - regelungen für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden ge- schaffen, um den Menschen, die in unser Land kommen, schnellstmöglich eine. Unterkunft bie

BP 15 Hohenwarth §§ 3.2 und 4.2 BauGB 27.10.17_7

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27.10.2017 - Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom …….. wurden die. Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom …….. bis …….. beteiligt. 3. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom …

246 Abs. 7 - 17 BauGB (Stand 24-10-2015) - Service Hessen

https://service.hessen.de/html/files/246_abs._7_-_17_baugb_stand_24-10-2015.pdf
24.10.2015 - 246 Abs. 8 - 17 BauGB. Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte mit den Änderungen durch Art 6 des „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes“ vom 20. Oktober. 2015 (BGBl. I S. 1722), in Kraft getreten am 24. Oktober 2015. (8) Bis zum 31. Dez

Sächs KAG §§ 17, 21; BauGB §§ 124 ff.; BGB §§ 436, 446 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ebc38aa5-d71e-4dbf-b22f-e06631461dd9/betriebs...
letzte Aktualisierung: 22. Mai 2001. Sächs KAG §§ 17, 21; BauGB §§ 124 ff.; BGB §§ 436, 446. Betriebskapitalbeiträge nach § 17 Sächs KAG und Erschließungskostenregelung nach Bau- tenstand. I. Frage. Sie fragten nach der Rechtsmäßigkeit der Erhebung eines


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§ 17 BauGB Geltungsdauer der Veränderungssperre Baugesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1193.htm
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde.

BMEL - Gesetze und Verordnungen - Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.bmel.de/SharedDocs/ExterneLinks/Rechtsgrundlagen/B/Baugesetzbuch.ht...
Verbraucherlotse. Logo des Verbraucherlotsen. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Fragen an den Verbraucherlotsen wenden: 0228 - 24 25 26 27 (Montag bis Donnerstag, 9:00 bis 17:00 Uhr) oder per E-Mail unter info@verbraucherlotse.de ...

Baugesetzbuch: BauGB | 50. Auflage, 2018 | Buch | beck-shop.de

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BauGB-MaßnahmenG 1990 / Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch ...

http://www.stadtgrenze.de/s/bbg/1990/baugb-massnahmeng-1990.htm
BauGB-MaßnahmenG. Das BauGB-MaßnahmenG vom 17.Mai 1990 (hier im Volltext) trat zum 1.6.1990 für die alten Bundesländer in Kraft und galt in dieser Form bis 30.4.1993. Es sollte durch "Vereinfachung" des Planungsrechts und neue Instrumente wie die Außenbe

BR 208/1/17 Ausschussempfehlung - Bundesrat

http://www.bundesrat.de/drs.html?id=208-1-17
17.03.2017 - empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 9. März 2017 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß. Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird: Zu Artikel 1 Nummer


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung › Erster Abschnitt: Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen › § 17

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 17 BauGB
    § 17 Abs. 1 BauGB oder § 17 Abs. I BauGB
    § 17 Abs. 2 BauGB oder § 17 Abs. II BauGB
    § 17 Abs. 3 BauGB oder § 17 Abs. III BauGB
    § 17 Abs. 4 BauGB oder § 17 Abs. IV BauGB
    § 17 Abs. 5 BauGB oder § 17 Abs. V BauGB
    § 17 Abs. 6 BauGB oder § 17 Abs. VI BauGB

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