(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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https://www.rust.de/adb/original/84f5ddd735176becc72c3b1ff424149e/4-B-Plan_Ober...
07.09.2017 - 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO). (§ 9 Abs.
https://www.woellstein.de/vg_woellstein/B%C3%BCrgerservice/Bauleitplanung/Recht...
70. Hinweis Beschränkung der Zahl der Wohnungen, Höchstmaß. (89 Abs. 1 Nr.6 BauGB). Börder im Knebelsfeld gestaffelt: s. Textfestsetzungen. 2. Maß der baulichen Nutzung. (89 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 8 16 BauNVO). Grundflächenzahl, Höchstmaß. ($ 9 Abs. 1 Nr. 1
https://www.neunkirchen-am-sand.de/fileadmin/Downloads/BBplaene_Neunkirchen/oes...
2.2 Grundflächenzahl GRZ: 0,4. (§§ 16, 17 und 19 BauNVO). 2.3 Geschoßflächenzahl GFZ: 0,8. (§§ 16, 17 und 19 BauNVO). 2.3 Höhenfestsetzung. (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Die maximale traufseitige Wandhöhe beträgt 4,00 m, die Firsthöhe bet
https://www.karben.de/downloads/datei/OTAwMDAwNTcxOy07L3Vzci9sb2NhbC9odHRwZC92a...
59 (1) Nr.1 BauGB. Grundflächenzahl als Höchstgrenze. 0,9. 59(1)1 BauGB, S 16 BauNVO. 12 m. Höhe baulicher Anlagen als Höchstgrenze. 59(1)1 BauGB, $ 16 BauNVO. Bezugspunkt 164,5 m über NN d.h. max. Gebdi udehohe 174,5 m über NN. Bauweise, Überbaubare Gru
https://www.elmshorn.de/media/custom/2054_364_1.PDF?1518431006
Nutzung innerhalb eines Baugebiets. (z. B. 51 Abs. 4 S 16 Abs. 5 BauNVO). 2. Maß der baulichen Nutzung. (S 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 BauNVO). Eisenbahnstrecke Elmshorn-Westerland. Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum
https://www.buzer.de/gesetz/114/a1192.htm
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_16/
20.10.2015 - 16 Beschluss über die Veränderungssperre. (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) 1Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. 2Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass ein
https://www.bob-sh.de/verfahren/711e9dac-cf81-485d-89cd-355f2cfd9e81/public/par...
Festsetzungen nach Baugesetzbuch (BauGB). Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulassung
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-49148?hl=...
10 Abs. 3 Satz 4 BauGB. § 16 Abs. 2 BauGB. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB. § 162 Abs. 2 VwGO. Orientierungsatz: Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; erstmalige Verlängerung einer Veränderungssperre; Inkrafttreten im Fall
https://www.bmel.de/SharedDocs/ExterneLinks/Rechtsgrundlagen/B/Baugesetzbuch.ht...
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Fragen an den Verbraucherlotsen wenden: 0228 - 24 25 26 27 (Montag bis Donnerstag, 9:00 bis 17:00 Uhr) oder per E-Mail unter info@verbraucherlotse.de. Reden. 24.01.18 Bedeutung der ländlichen Räume und ihr