§ 2 BauGB, Aufstellung der Bauleitpläne
Paragraph 2 Baugesetzbuch

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.


(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.


(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.


(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

BauGB 2. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

https://www.erlensee.de/download/1499/Nr-18a--Hintere-Brueckstraaae-2-Abschnitt...
RECHTSGRUNDLAGEN. 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585). 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunu

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4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebietes) sind nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). 2.1 Bezugspunkte zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen (gem. § 18 BauNVO). Die

135-135 BauGB

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Webseiten zum Paragraphen

Umweltbericht nach BauGB | PLANUNG+UMWELT

http://www.planung-umwelt.de/umweltbericht-nach-baugb/
Für Bauleitplanverfahren ist im Rahmen der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ein Umweltbericht zu erstellen (§ 2a BauGB und Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, § 2a und § 4c BauGB), in dem die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswi

Rechtswidrigkeit von Bebauungsplänen - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/rechtswidrigkeit-von-bebauungpl...
21.06.2016 - Das Verfahren wird unterteilt in (Plan)Aufstellungsbeschluss (§ 2 I S. 1 BauGB), Umweltprüfung (§ 2 IV BauGB), frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4), Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§

Baugesetzbuch: BauGB | Jarass / Kment | 2. Auflage, 2017 | Buch ...

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Jarass, Kment, Baugesetzbuch: BauGB, 2017, Buch, Kommentar, 978-3-406-70763-6, portofrei.

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.siegen.de/leben-in-siegen/bauen-wohnen/bauleitplanung-aktuell/oeffe...
... hat jede/r Interessierte die Möglichkeit, Einsicht in die Planung zu nehmen und Anregungen bzw. Änderungswünsche vorzubringen. Nachstehend sind die Satzungen aufgeführt, die zur Zeit öffentlich ausliegen: Zur Zeit stehen keine Öffentlichen Auslegunge

ZustVBau: § 2 Zuständigkeiten der Landratsämter - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBauGBZustV-2
2. Zuständigkeiten der Landratsämter. (1) Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen (§ 6 BauGB) und von Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. (2) Abs. 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne und B


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Erster Teil: Bauleitplanung › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 2

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2 BauGB
    § 2 Abs. 1 BauGB oder § 2 Abs. I BauGB
    § 2 Abs. 2 BauGB oder § 2 Abs. II BauGB
    § 2 Abs. 3 BauGB oder § 2 Abs. III BauGB
    § 2 Abs. 4 BauGB oder § 2 Abs. IV BauGB

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