(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
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https://www.erlensee.de/download/1499/Nr-18a--Hintere-Brueckstraaae-2-Abschnitt...
RECHTSGRUNDLAGEN. 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585). 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunu
https://www.festspiele-neersen.de/c125744a003ffe9d/files/16_i_w_-_textliche_fes...
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). 1.1 Flächen für den Gemeinbedarf. Auf der Flächen für den Gemeinbedarf ist nur Folgendes zulässig: - eine Veranstaltungshalle innerhalb der Baugrenzen. - ein Skatepark innerhalb der dafür festgesetzten
https://www.stadt-willich.de/c125744a003ffe9d/files/25_x_w_-_textliche_festsetz...
4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebietes) sind nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). 2.1 Bezugspunkte zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen (gem. § 18 BauNVO). Die
https://www.vgog.de/vg_oberes_glantal/download/Satzungen/Dittweiler/Kostenersta...
Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen. Kostenerstattungsbeiträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- u. Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches. (BauGB) und dieser Satzung erhoben. § 2. Umfang der erstattungsfähig
https://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen/2005/MIT052005....
01.07.2005 - Abs. 1 BauGB). Besteht kein Bebauungsplan und ist ein solcher aus städtebaulichen. Gründen auch nicht erforderlich, darf die Gemeinde eine Erschließungsanlage nur herstel- len, wenn diese den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB2 bezeichneten Anforderu
http://www.planung-umwelt.de/umweltbericht-nach-baugb/
Für Bauleitplanverfahren ist im Rahmen der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ein Umweltbericht zu erstellen (§ 2a BauGB und Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, § 2a und § 4c BauGB), in dem die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswi
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/rechtswidrigkeit-von-bebauungpl...
21.06.2016 - Das Verfahren wird unterteilt in (Plan)Aufstellungsbeschluss (§ 2 I S. 1 BauGB), Umweltprüfung (§ 2 IV BauGB), frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4), Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§
http://www.beck-shop.de/jarass-kment-baugesetzbuch-baugb/productview.aspx?produ...
Jarass, Kment, Baugesetzbuch: BauGB, 2017, Buch, Kommentar, 978-3-406-70763-6, portofrei.
https://www.siegen.de/leben-in-siegen/bauen-wohnen/bauleitplanung-aktuell/oeffe...
... hat jede/r Interessierte die Möglichkeit, Einsicht in die Planung zu nehmen und Anregungen bzw. Änderungswünsche vorzubringen. Nachstehend sind die Satzungen aufgeführt, die zur Zeit öffentlich ausliegen: Zur Zeit stehen keine Öffentlichen Auslegunge
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBauGBZustV-2
2. Zuständigkeiten der Landratsämter. (1) Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen (§ 6 BauGB) und von Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. (2) Abs. 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne und B