(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
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http://www.w2k.de/fileadmin/medien/pdf/Veranstaltungen/Forum/Forum_PlanenBauen_...
23.04.2015 - Naturschutzverbände (Beteiligung nach § 3 BauGB). Form: Unterrichtung der Behörden TÖB und Aufforderung zur Äußerung aufzufordern. Bereits vorliegende Planunterlagen sind regelmäßig zur. Verfügung zu stellen. Das „Scoping“ nach UVPG ist in d
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Ortsübliche Bekanntmachung der Ausle- gung eine Woche vorher mit den vorge- schriebenen Hinweisen und Benachrichti- gungen der Behörden. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB. Öffentliche Auslegung. (Dauer: 1 Monat). § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4a Abs. 2 BauGB. Erne
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Amtliche Bekanntmachung zur Änderung eines Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB). Änderungsbeschluss. Der Gemeinderat der Gemeinde Prutting hat am 28.11.2017 beschlossen, für das Gebiet. Nr. 1 „Bamham-Süd“ eine 3. Änderung des Beb
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07.02.2018 - Öffentliche Bekanntmachung. Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Seniorenwohnheim“ nach § 13 a BauGB. Bekanntmachung der Vorinformationen gem. § 13a III BauGB vom 16.02.2018 bis einschließlich 05.03.2018. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Puderba
http://www.php-recht.de/media/download_gallery/BauBG_BauNVO_34_BauGB.pdf
BauGB § 34. (6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschrif ten über die Öffentlichkeits und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und. 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach A
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23.12.2017 - Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 15.11.2017 aufgrund des § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BG
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch. Mit der öffentlichen Auslegung hat jede/r Interessierte die Möglichkeit, Einsicht in die Planung zu nehmen und Anregungen bzw. Änderungswünsche vorzubringen. Nachstehend sind die Satzungen aufgeführt, di
http://www.beck-shop.de/spannowsky-uechtritz-baugesetzbuch-baugb/productview.as...
Spannowsky, Uechtritz, Baugesetzbuch: BauGB, Kommentar, 2014, Buch, Kommentar, 978-3-406-63039-2, portofrei.
https://www.nuernberg.de/internet/stadtplanung/oeffentlichkeitsbeteiligung_nutz...
Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) werden Sie so umfassend wie möglich über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Inhalte der von der Stadt in Aussicht genommenen Bauleitplanung, der in Betracht kommenden Varianten und der vo
https://www.juracademy.de/baurecht-bayern/entgegenstehen-oeffentlicher-belange....
gewichtiger Belange, die einem Vorhaben entgegenstehen können bzw. beeinträchtigt werden können. Obwohl § 35 Abs. 3 BauGB nur von einer „Beeinträchtigung“ öffentlicher Belange spricht und damit die gesetzliche Terminologie des § 35 Abs. 2 BauGB aufgreift