(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://fm.rlp.de/fileadmin/fm/PDF-Datei/Bauen_und_Wohnen/Baurecht_und_Bautechn...
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung ist in den §§ 4 und 4a Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.* Sie dient - ebenso wie die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3. BauGB - insbesondere der Ermittlung und z
https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/s/staedtebau_zustaendigkeiten_bezirks...
Elektronisches Beteiligungsverfahren. 3. § 4a Abs. 4 BauGB „gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung“. >bei der Öffentlichkeits- und/oder Behördenbeteiligung ... >... können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Für die Behörden
http://www.w2k.de/fileadmin/medien/pdf/Veranstaltungen/Forum/Forum_PlanenBauen_...
23.04.2015 - 3 Abs. 1 S. 4 BauGB: an die Unterrichtung und Erörterung schließt sich die. Offenlage an, auch wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. Keine zweite Unterrichtung und Erörterung vorgeschrieben. Ist nur ausnahmsweise sinnvoll
http://www.mil.brandenburg.de/media_fast/4055/T%C3%B6BErlass_Sept2010.pdf
20.09.2010 - 3. Beteiligungsverfahren. 1811. 3.1 Allgemeines. 1811. 3.2 Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungs- abteilung. 1811. 3.3 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher. Belange vor dem formellen Verfahren. 1812. 3.4 Frühzeitige Behördenbeteiligu
http://arbeitsgemeinschaft-verwaltungsrecht-nrw.de/wp-content/uploads/2015/06/R...
Kompetenz durch Spezialisierung. 2. Übersicht. ➢ Begünstigung sonstiger Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB. ➢ Weitere, für privilegierte und sonstige Vorhaben geltende Anforderungen nach § 35 Abs. 5. BauGB. ▫ Insbesondere die Rückbauverpflichtung und deren
https://www.siegen.de/leben-in-siegen/bauen-wohnen/bauleitplanung-aktuell/frueh...
Parkmöglichkeiten. Parkpalette am Rathaus Geisweid · Leben in Siegen > Bauen & Wohnen > Bauleitplanung aktuell > Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch ( BauGB ) ...
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2130_0_I_1216-24
5Darüber hinaus wird nunmehr durch § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich klargestellt, dass sämtliche in § 35 Abs. 4 BauGB genannten teilprivilegierten Vorhaben außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sein müssen. 6Oft werden solche Vorha
http://www.pfaffenhofen.de/paf-und-du/amtliche-bekanntmachung-vollzug-des-baugb...
19.01.2016 - Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 14.01.2016 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Schlehenhag“ zur Sat-zung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauG
http://neukirch-lausitz.de/bauleitplanung-beteiligung-der-oeffentlichkeit/
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) 4. Änderung Bebauungsplan „An der Feuerwache“. Der Gemeinderat Neukirch/Lausitz hat mit Beschluss vom 23.08.2017 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „An der Feuerwache“ bes
https://www.berlin.de/ba-marzahn-hellersdorf/politik-und-verwaltung/aemter/stad...
Mit der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird Ihnen als Behörde oder sonstiger TÖB die Gelegenheit zur Online-Stellungnahme im Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu einem Planverfahren gegeben.