§ 201 BauGB, Begriff der Landwirtschaft
Paragraph 201 Baugesetzbuch

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.


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Word Dokumente zum Paragraphen

Bekanntmachung "Inkrafttreten B-Plan" - Universitätsstadt Tübingen

https://www.tuebingen.de/Dateien/Bekanntmachung(1).doc
Der Gemeinderat der Universitätsstadt Tübingen hat in öffentlicher Sitzung am 24.11.2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Haußerstraße/Nauklerstraße“ i. d. F. vom 20.10.2014 mit Vorhaben- und Erschließungsplänen i. d. F. vom 20.10.2014 nach §§ 10, 12


PDF Dokumente zum Paragraphen

Zulässigkeit von Vorhaben Prof. Dr. Michael Krautzberger

http://www.krautzberger.info/assets/grundkurs/Zulaessigkeit_35_36_249.pdf
35 BauGB – Bauen im Außenbereich. „privilegierte Vorhaben“ - Abs. 1. -2 -. • Land- oder Forstwirtschaft, § 201. • Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung. • Betriebe der öffentlichen Versorgung, der Abwasserwirtschaft, ortsgebundene gewerbliche Betriebe.

Definition des BauGB - KTBL

https://www.ktbl.de/fileadmin/user_upload/Allgemeines/Download/Rechtliche_Rahme...
17.06.2014 - Definition des BauGB § 201 Begriff der Landwirtschaft. „Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich. Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirt

I. Privilegierte Vorhaben

http://www.svkonline.de/fileadmin/user_folder/svk/Verlag/Aufsaetze/Praesentatio...
07.03.2012 - Privilegierung gem. § 35 BauGB. Privilegierte Vorhaben - Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Nr. 1). Vgl. Definition § 201 BauGB: - Unmittelbare Bodenertragsnutzung einschließlich Tierhaltung. - Planmäßig eigenverantwortliches Wirtscha

BzAR: Privilegiertes Bauen im Außenbereich am Beispiel des ...

http://www.agrarrecht.de/download/BzAR_6-2007_S218ff.pdf
BauGB genannt, der Bauvorhaben grund- sätzlich dann als im Außenbereich zulässig privilegiert, wenn sie einem land- oder forst- wirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind und nur einen untergeordneten Teil der. Betriebsfläche einnehmen. Dabei erfäh

Privilegiertes Bauen - Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

http://www.lksh.de/fileadmin/dokumente/Bauernblatt/PDF_Toepper_2012/BB_24_16.06...
16.06.2012 - BauGB ist ein Vorhaben privilegiert, wenn es einem land- oder forstwirt- schaftlichen Betrieb dient und nur ei- nen untergeordneten Teil der Be- triebsfläche einnimmt. Der Begriff der Landwirtschaft wird durch eine beispielhafte Aufzählung i


Webseiten zum Paragraphen

Stallbauten im Außenbereich - Deutscher Bauernverband eV

http://www.bauernverband.de/bau-gb
Deshalb berechtigt § 35 Absatz 1 Nr.1 BauGB zum Bau im Außenbereich, wenn das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei gilt eine Tierhaltung nur dann als Landwirtschaft, wenn eine überwiege

Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ...

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2130_0_I_1216/true
3Der Begriff der Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB bleibt im Übrigen unberührt, wenn Flächen im Rahmen freiwilliger Maßnahmen zeitweise aus landwirtschaftlicher Nutzung genommen oder extensiviert werden. 4Können diese Flächen später ohne größeren A

BauGB § 201 Begriff der Landwirtschaft - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_201/
20.10.2015 - Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung. Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 201 Begriff der Landwirtschaft. Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerba

§ 201 BauGB - Begriff der Landwirtschaft - openJur

https://openjur.de/g/baugb/201.html
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futt ...

§ 35 I BauGB: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A735-i-baugb/
23.07.2015 - Tipp: Was ein „landwirtschaftlicher Betrieb“ i.S.d. § 35 I Nr. 1 BauGB ist, wird in § 201 BauGB legaldefiniert. b. Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange. Dem Vorhaben dürfen schließlich öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Hier best


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 201

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 201 BauGB
    § 201 Abs. 1 BauGB oder § 201 Abs. I BauGB

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