Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
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https://www.tuebingen.de/Dateien/Bekanntmachung(1).doc
Der Gemeinderat der Universitätsstadt Tübingen hat in öffentlicher Sitzung am 24.11.2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Haußerstraße/Nauklerstraße“ i. d. F. vom 20.10.2014 mit Vorhaben- und Erschließungsplänen i. d. F. vom 20.10.2014 nach §§ 10, 12
http://www.krautzberger.info/assets/grundkurs/Zulaessigkeit_35_36_249.pdf
35 BauGB – Bauen im Außenbereich. „privilegierte Vorhaben“ - Abs. 1. -2 -. • Land- oder Forstwirtschaft, § 201. • Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung. • Betriebe der öffentlichen Versorgung, der Abwasserwirtschaft, ortsgebundene gewerbliche Betriebe.
https://www.ktbl.de/fileadmin/user_upload/Allgemeines/Download/Rechtliche_Rahme...
17.06.2014 - Definition des BauGB § 201 Begriff der Landwirtschaft. „Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich. Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirt
http://www.svkonline.de/fileadmin/user_folder/svk/Verlag/Aufsaetze/Praesentatio...
07.03.2012 - Privilegierung gem. § 35 BauGB. Privilegierte Vorhaben - Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Nr. 1). Vgl. Definition § 201 BauGB: - Unmittelbare Bodenertragsnutzung einschließlich Tierhaltung. - Planmäßig eigenverantwortliches Wirtscha
http://www.agrarrecht.de/download/BzAR_6-2007_S218ff.pdf
BauGB genannt, der Bauvorhaben grund- sätzlich dann als im Außenbereich zulässig privilegiert, wenn sie einem land- oder forst- wirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind und nur einen untergeordneten Teil der. Betriebsfläche einnehmen. Dabei erfäh
http://www.lksh.de/fileadmin/dokumente/Bauernblatt/PDF_Toepper_2012/BB_24_16.06...
16.06.2012 - BauGB ist ein Vorhaben privilegiert, wenn es einem land- oder forstwirt- schaftlichen Betrieb dient und nur ei- nen untergeordneten Teil der Be- triebsfläche einnimmt. Der Begriff der Landwirtschaft wird durch eine beispielhafte Aufzählung i
http://www.bauernverband.de/bau-gb
Deshalb berechtigt § 35 Absatz 1 Nr.1 BauGB zum Bau im Außenbereich, wenn das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei gilt eine Tierhaltung nur dann als Landwirtschaft, wenn eine überwiege
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2130_0_I_1216/true
3Der Begriff der Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB bleibt im Übrigen unberührt, wenn Flächen im Rahmen freiwilliger Maßnahmen zeitweise aus landwirtschaftlicher Nutzung genommen oder extensiviert werden. 4Können diese Flächen später ohne größeren A
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_201/
20.10.2015 - Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung. Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 201 Begriff der Landwirtschaft. Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerba
https://openjur.de/g/baugb/201.html
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futt ...
https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A735-i-baugb/
23.07.2015 - Tipp: Was ein „landwirtschaftlicher Betrieb“ i.S.d. § 35 I Nr. 1 BauGB ist, wird in § 201 BauGB legaldefiniert. b. Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange. Dem Vorhaben dürfen schließlich öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Hier best