(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
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http://www.egno.de/wp-content/uploads/2016/02/B-242.pdf
Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Anpflanzen von Bäumen. § 9 Abs. 1
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sofern sie nicht Gegenstand dieser Änderung sind. Auf die jeweiligen Planaus- fertigungen und -verfahren wird ausdrücklich verwiesen. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 4. Änderung B-Plan Nr. 242. WA II A. sonASTSAALI. Baugesetzbuch (BauGB): i.d
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Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, werden nach Maßgabe des § 242. Abs. 9 Satz 3 BauGB auf den Erschließungsbeitrag angerechnet. § 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen. (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand. 1. für die öffentlic
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2. LANDWIRTSCHAFTLICHE IMMISSIONEN. Auf den nördlich und östlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen wird Landwirtschaft betrieben. Auf mögliche landwirtschaftliche Einwirkungen, z. B. Gülledüngung wird hingewiesen. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN. FESTSETZUN
http://www.stadtgrenze.de/a/brt/ebhis/ebhis.htm
Eine vorhandene (historische) Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB nicht nach den §§ 127 ff. BauGB abrechenbar ist, liegt vor, wenn sie vor Inkrafttreten des BBauG am 30.06.1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestell
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2011/OVG-Rheinland-Pf...
Vorhandene Erschließungsanlage i.S.d. § 242 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als eine im früheren Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFluchtlG) gelegene Privatstraße; Merkmale für die Annahme einer erstmaligen endgültigen Herstellung i.S.
http://library.fes.de/fulltext/kommunalpolitik/00213004.htm
Dies folgt aus den §§ 133 Abs. 4, 242 Abs. 1 BauGB. Da es sich bei den Erschließungsbeiträgen um klassische Beiträge handelt, sind sie maßgeblich durch das Äquivalenzprinzip gekennzeichnet. Dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, von Erschließung dur
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod?feed=bsmv-r&st=ent&sh...
Werkstraßen sind keine Erschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB. Eine einheitliche Anlage liegt nicht vor, wenn diese zum Teil nach Erschließungsbeitragsrecht und zum Teil nach Ausbaubeitragsrecht abzurechnen wäre. Die sachliche Beitra
https://www.kleve.de/C125739F002F4C92/html/AEEBC90E22749AB3C12576740038EDDF?Ope...
Der Rat der Stadt nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 1-242-2 für den Bereich Gabriele-Münter-Straße einzuleiten. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne D