(1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen sowie ein hierfür aufgestelltes städtebauliches Entwicklungskonzept der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet und städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 171b.
(2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für Maßnahmen der Sozialen Stadt sowie ein hierfür aufgestelltes Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet und Entwicklungskonzept im Sinne des § 171e.
(3) Für die zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen bis zum 1. September 2006 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum 12. September 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.
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12.01.2018 - Nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (Artikel 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes- BGBl. I S. 1722)* und § 74 der. Land
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171Abs. 1 Satz 2 BauGB im Entwicklungsbereich). Durch § 156a BauGB wurde die Überschußregelung der §§ 245 Abs. 11 BauGB, 48. Städtebauförderungsgesetz dauerhaft im Baugesetzbuch verankert. Die Einnahmen aus der. Vorbereitung und Durchführung einer Sanier
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Aufhebung eines Bauvorbescheids bei unwirksamer Ersetzung eines Einvernehmens für ein gemeindliches VorhabenErmessensausübung i.R.e. Ersetzungsentscheidung i.S.v. § 36 Abs. 2 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB)Unwirksame Konzentrationsplanung durch Änderung des F
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Neufassung des BauGB vom 03. November 2017. § 245 b Abs. 2 BauGB gibt den Ländern die Möglichkeit, die 7-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbefristet auszusetzen. Das Land Brandenburg hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 83 Abs
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Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 08.04.2008 den Bebauungsplan SI 245/1. Änderung „Verlängerung der Karl-Ferdinand-Braun-Straße“, Stadtteil Sindorf gem. § 10 (1). BauGB als Satzung beschlossen. Der Planbereich des Bebauungsplanes SI 245/1
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Abweichend davon sind die Änderungen der §§ 11, 124 und 242 sowie § 245a Abs. 2 BauGB bereits am 21. Juni 2013 in Kraft getreten. Die Änderungen der §§ 192 und 198 BauGB werden am 20. Dezember 2013 in Kraft treten. Damit ist das Gesetzespaket komplettier