(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.
(3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.
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http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/114/1811439.pdf
08.03.2017 - mit dem vorliegenden Gesetzentwurf im BauGB Regelungen getroffen werden, die es – über den verpflichtenden ... Die Umweltprüfung nach dem BauGB, in die die Anforderungen der UVP-Richtlinie integriert werden, dient bereits von ihrer ...... Zu
https://www.bfw-bund.de/api/downloads/view/18781
04.04.2017 - 4 Abs. 1 Satz1. BauGB eingeleitet worden ist (§§ 245c Abs. 1, 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Beachte: Der Bundesrat hat dem vorgelegten Entwurf der TA Lärm lediglich mit Ände- rungen zugestimmt hat (siehe unten). Der diesbezügliche Beschluss der
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Staedtebaurecht/staedt...
15.02.2017 - Allgemeine Überleitungsvorschrift – § 245c Abs. 1 BauGB. Die Regelung wird als verständlich und sachgerecht bewertet. Änderungen in der Baunutzungsverordnung (Kapitel VI). Urbane Gebiete – § 6a BauNVO, § 1 Abs. 2 BauNVO und § 245c Abs. 3 Bau
https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/bekanntmachungen/2017/07/17_07_10_baugb-nove...
10.07.2017 - 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB. • § 173 Abs. 3 BauGB. • § 213 Abs. 2 und 3 BauGB. • § 245c Abs. 2 BauGB. 55. Aktuelle Novellierungen des BauGB und der BauNVO | Dienstbesprechung mit den Kreisen und Gemeinden | Arnsberg, 10.07.2017. BauGB-Nove
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Staedtebaurecht/umsetz...
20. § 245c wird wie folgt gefasst: „§ 245c. Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie. 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der. Stadt ..... Die Anpassung des BauGB an die UVP-Änderun
http://www.stadtgrenze.de/s/bbg/2017/baugb2017.htm
Weiter zu § 245c Überleitungsvorschrift . - aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt [Neufassung an Stelle eines früher weggefallenen 245c] [weitere Änderung
http://www.vdh-erkelenz.de/index.php/baugb-novelle-2017.html
die BauGB-Novelle und damit das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenhalts in der Stadt“ wurde am 12. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt ... Die für dieses Gesetz geschaffenen Überleitungsvorschr
https://www.voelker-gruppe.com/immobilienrecht/aktuelles/baugb-2017/
18.05.2017 - Für die Anwendung sieht der neu geschaffene § 245c BauGB eine Übergangs-regelung vor. Auf Bauleitplanverfahren, die vor dem 13.05.2017 begonnen wor-den sind und bei denen die frühzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentl
http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/833778
25.09.2017 - Des Weiteren wurde die Berücksichtigung des EU- Rechts beispielsweise im Umweltbericht (Anlage 1 zum BauGB) und die Überleitungsvorschriften gemäß § 245c BauGB thematisiert. Darüber hinaus diskutierten die Teilnehmer Themen zu Festsetzungen
http://www.probandt.com/aktuelles.php?id=167
Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, soll § 34 Abs. 2 BauGB bis zum 30.06.2019 auf Urbane Gebiete nicht anzuwenden sein, § 245 c Abs. 3 BauGB. 3. Entfallen der Präklusion. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.10.2015 (Rechtssache C-137/14) entschieden,