§ 245c BauGB, Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
Paragraph 245c Baugesetzbuch

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.


(2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.


(3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Drucksache 18/11439 - DIP21 - Deutscher Bundestag

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08.03.2017 - mit dem vorliegenden Gesetzentwurf im BauGB Regelungen getroffen werden, die es – über den verpflichtenden ... Die Umweltprüfung nach dem BauGB, in die die Anforderungen der UVP-Richtlinie integriert werden, dient bereits von ihrer ...... Zu

Bauplanungsrechtsnovelle aktuell

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04.04.2017 - 4 Abs. 1 Satz1. BauGB eingeleitet worden ist (§§ 245c Abs. 1, 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Beachte: Der Bundesrat hat dem vorgelegten Entwurf der TA Lärm lediglich mit Ände- rungen zugestimmt hat (siehe unten). Der diesbezügliche Beschluss der

Planspiel zur Städtebaurechtsnovelle 2016/2017 - BMUB

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15.02.2017 - Allgemeine Überleitungsvorschrift – § 245c Abs. 1 BauGB. Die Regelung wird als verständlich und sachgerecht bewertet. Änderungen in der Baunutzungsverordnung (Kapitel VI). Urbane Gebiete – § 6a BauNVO, § 1 Abs. 2 BauNVO und § 245c Abs. 3 Bau

Aktuelle Novellierungen des BauGB und der BauNVO

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10.07.2017 - 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB. • § 173 Abs. 3 BauGB. • § 213 Abs. 2 und 3 BauGB. • § 245c Abs. 2 BauGB. 55. Aktuelle Novellierungen des BauGB und der BauNVO | Dienstbesprechung mit den Kreisen und Gemeinden | Arnsberg, 10.07.2017. BauGB-Nove

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der ... - BMUB - Bund.de

http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Staedtebaurecht/umsetz...
20. § 245c wird wie folgt gefasst: „§ 245c. Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie. 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der. Stadt ..... Die Anpassung des BauGB an die UVP-Änderun


Webseiten zum Paragraphen

Änderung BauGB, BauNVO, PlanZV 2017 - Johann Hartl

http://www.stadtgrenze.de/s/bbg/2017/baugb2017.htm
Weiter zu § 245c Überleitungsvorschrift . - aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt [Neufassung an Stelle eines früher weggefallenen 245c] [weitere Änderung

BauGB Novelle 2017 - VDH

http://www.vdh-erkelenz.de/index.php/baugb-novelle-2017.html
die BauGB-Novelle und damit das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenhalts in der Stadt“ wurde am 12. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt ... Die für dieses Gesetz geschaffenen Überleitungsvorschr

Zur Novellierung des BauGB und der BauNVO durch das "Gesetz zur ...

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Novellierung BauGB | Planen & Bauen - MIL Brandenburg

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BauGB Novelle - PROBANDT Rechtsanwälte und Notar

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Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, soll § 34 Abs. 2 BauGB bis zum 30.06.2019 auf Urbane Gebiete nicht anzuwenden sein, § 245 c Abs. 3 BauGB. 3. Entfallen der Präklusion. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.10.2015 (Rechtssache C-137/14) entschieden,


  • Verortung im BauGB

    BauGBViertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften › Erster Teil: Überleitungsvorschriften › § 245c

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 245c BauGB
    § 245c Abs. 1 BauGB oder § 245c Abs. I BauGB
    § 245c Abs. 2 BauGB oder § 245c Abs. II BauGB
    § 245c Abs. 3 BauGB oder § 245c Abs. III BauGB

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