§ 119 BauGB, Verteilungsverfahren
Paragraph 119 Baugesetzbuch

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.


(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.


(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend anzuwenden:

1.
Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu eröffnen;
2.
die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3.
das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in § 19 Absatz 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die später eingetragenen Veränderungen und Löschungen aufzunehmen;
4.
bei dem Verfahren sind die in § 97 Absatz 4 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.


(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass diese andere Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.


Benachbarte Paragraphen


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BP 119B

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N. Bearbeitung: Stadt Erftstadt. Umwelt- und Planungsamt. Maßstab 1 : 1.000. 10 20 30 40 50. 0. 100. 150. BP 119B. §13. BauGB. 2. *. * V g e n r u e r in e f d a n c. Ä hte. §13. BauGB. 1. *. * V g e n r u e r in e f d a n c. Ä hte. Erftstadt-Gymnich. §1

bebauungsplan nr. 119 - Gemeinde Zetel

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28.06.2017 - 1. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS. DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS DER GEMEINDE ZETEL HAT IN SEINER SITZUNG AM ______ DIE. AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 119 "BLEY'S PATT" BESCHLOSSEN. DER. AUFSTELLUNGSBESCHLUSS IST GEMÄSS § 2 ABS. 1 BAUGB AM ...

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(BauGB) in den zurzeit geltenden Fassungen. 1. Geltungsbereich. Die örtliche Bauvorschrift gilt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungspla- nes Nr. 119 "Westlich Lorenz-Wiegels-Straße". 2. Dächer. 2.1 Zulässig sind Flachdächer und geneigte Däche

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan - VG Kandel

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13.11.2017 - 119,99. 119,88. 118,98. 118,96. 119,18. 119,96. 119,71. 119,95. 120,02. 119,93. 119,71. 119,39. 119,70. 119,76. 119,98. 119,92. 119,66. 2,3. 1,1 ... 9 (1) 20 BauGB). Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen: Artengruppe Vögel: VM-1: Baufeldräu


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BauGB § 119 Verteilungsverfahren - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_119/
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Erstattung von Verkehrswertgutachten nach § 193 Abs. 1 BauGB

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Geschäftsstellenleiter, 09371 501-173, 09371 50179-119, 265, E-Mail-Adresse des Ansprechpartners. Sven Emig ... Antragsberechtigte sind nach § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB u. a. kreisangehörige Kommunen, Privatpersonen als Eigentümer einer Immobilie oder von

Sitzungsvorlage - 04/119/2016 - Bebauungsplan Nr. 4.2 "Hinter dem ...

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3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB in der Zeit vom 15.02.2016 bis einschließlich 15.03.2016 im Rathaus in Lemförde öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einschließlich der

VG München, Beschluss v. 23.05.2016 – M 11 S 16.1363 - Bayern.Recht

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Denn anders als etwa im Falle von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist es für die Befreiungstatbestände des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB nicht Voraussetzung, dass die jeweilige Nutzung zumindest ausnahmsweise zulässig ist (so auch Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/

Baugesetzbuch | Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger | 127 ...

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Rund 14.000 Seiten BauGB-Kompetenz Dieser Kommentar berücksichtigt alle Aspekte, die für eine sichere Planung und Bauausführung nötig sind. Er ist der Standardkommentar auf seinem Gebiet. Erfahrene Experten aus Verwaltung, Justiz und Beratung stellen die


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Fünfter Teil: Enteignung › Dritter Abschnitt: Enteignungsverfahren › § 119

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 119 BauGB
    § 119 Abs. 1 BauGB oder § 119 Abs. I BauGB
    § 119 Abs. 2 BauGB oder § 119 Abs. II BauGB
    § 119 Abs. 3 BauGB oder § 119 Abs. III BauGB
    § 119 Abs. 4 BauGB oder § 119 Abs. IV BauGB

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