(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.
(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
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https://www.neustadt-a-rbge.de/internet/Leben%20in%20Neustadt/Umwelt%20&%20Stad...
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (S 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB). *. 89008 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen. Bepflanzungen (S 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB), siehe textliche Festsetzungen °4. Sonstig
https://www.niederkruechten.de/C1257C680045A596/html/C62F8FAF514C7203C1257E9000...
9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). Umgrenzung von Flächen zum. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen. (zur Bestimmung der Maßnahmen siehe textliche Festsetzungen zum. Bebauungsplan). Abgrenzung unterschiedlicher. Nutzungen. (§ 1 Abs. 4, § 16
http://www.krautzberger.info/assets/2012/03/NVwZ_2007_121-BKL_BauGB_2007.pdf
Am 1. 1. 2007 ist das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ vom 21. 12. 2006 in Kraft getreten1. Die Neuregelung - „BauGB 2007“ - orientiert sich in seinen gesetzgeberischen Zielen sowohl an aktuellen als auc
http://www.magdeburg.de/media/custom/698_10329_1.PDF?1285216204
BauGB Bestandteil der Begründung. 3. Der 2. Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 121-2 „Am Vogelgesang/Zoo“, die. Begründung und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen
http://www.bremische-buergerschaft.de/dokumente/wp19/stadt/drucksache/D19S0714....
09.01.2018 - 2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 121 ist am 22. September 2015 vom Ortsamt. Horn-Lehe eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in einer öffe
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/verkauf-enteignung-erstattung-3119207
02.02.2017 - Der Grundstückseigentümer hat in diesem Fall mithin keinen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsberatungskosten auf der Grundlage von § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 101 Abs. 3 SächsWG und § 5 Abs. 3 SächsEntEG. § 121 BauGB in Verbindung
http://www.guetersloh.de/Z3VldGVyc2xvaGQ0Y21zOjY0MTY2.x4s?ecid=1876&backCid=2032
19.12.2014 - 121/2014. Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplanes Nr. 270/1 „Gewerbe- und Industriegebiete am Stadtring Nordhorn“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der Rat der Stadt Gütersloh hat in seiner Sitzung am 19.12.2014 den Änderungs
https://www.emstek.de/files/docs/docs2017/EmsteksuedlichSchlehenweg_Bplan_20141...
17.12.2014 - Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und der §§ 56, 97 und 98 der Nieder- sächsischen Bauordnung und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Emstek den
http://www.stadtgrenze.de/s/bbg/1960/bbaug1960.htm
Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23.6.1960 - hier im Volltext - beendete einen langen Kompetenzstreit zwischen Bund (Allgemeines Städtebaurecht) und Ländern (Bauordnungsrecht). Es war bis zur Novellierung 1976 im wesentlichen in dieser Form gültig. Neben
http://www.grossenkneten.de/downloads/datei/OTAwMDAwNjgzOy07L3Vzci9sb2NhbC9odHR...
16.01.2017. Amtliche Bekanntmachung Nr. 03/2017. Bebauungsplan Nr. 121 „Großenkneten – Gewerbegebiet Am Brink“. Der Rat der Gemeinde Großenkneten hat den o. g. Bebauungsplan in seiner Sitzung am. 07.03.2016 gemäß § 1 Abs. 3 und des § 10 Baugesetzbuch (Ba