§ 147 BauGB, Ordnungsmaßnahmen
Paragraph 147 Baugesetzbuch

Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören

1.
die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
2.
der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
3.
die Freilegung von Grundstücken,
4.
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
5.
sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Rundschreiben 53_04_2001 - Landesamt für Bauen und Verkehr

http://www.lbv.brandenburg.de/dateien/staedtebaufoerd/A5_Rundschreiben_53_04_01...
30.05.2001 - umfassendem Verfahren (§142 Abs. 1 bis 3 BauGB) vollständig aus Städtebaufördermitteln finanziert werden (B.4.4.1). In allen anderen Fällen beträgt der Fördersatz maximal 50 v.H. der anerkennbaren Kosten. Gemäß §147 BauGB ist die Restfinanzi

Grundsätze für die Durchführung und Finanzierung von ...

https://daten.verwaltungsportal.de/dateien/rechtsgrundlagen/b.4-richtlinie20-20...
seiner aktuellsten Fassung. Gemäß § 147 BauGB sind Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen aufgrund eines Vertrages. (Ordnungsmaßnahmevertrag) ganz oder teilweise dem Eigentümer überl

Mustererlass STÄDTEBAUFÖRDERUNG ...

http://www.staedtebaufoerderung.info/StBauF/SharedDocs/Publikationen/StBauF/Mus...
nahmen können auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen: - durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB),. Ersatzbauten (Neubau und Modernisierungen/Instandsetzungen), Ersatzanlagen und durch die Sanierung

&'147-1 &'100-1 - Stadt Lippstadt

http://www.lippstadt.de/planen/stadtplanung/bebauungsplaene/BPlan_Uebersicht_LP...
GEMÄSS BAUGB. BEBAUNGSPLÄNE, GEMÄSS § 30 BAUGB. SATZUNG, GEMÄSS § 34 BAUGB ODER § 35 BAUGB. VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLAN, GEMÄSS § 7 BAUGB-. MASSNAHMENGESETZ UND. VORHABENBEZOGENE BEBAUUNGSPLAN GEMÄSS § 30 ABS. 2 BAUGB. STADT LIPPSTADT.

K:\2017\S-17-147 Kenzingen BPL Kaiserhöfe\Arbeit\CAD\18-01-18 ...

https://www.kenzingen.de/downloads/aktuelles/18-02-01_Plan_A3_Legende_BPL_Kaise...
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (S 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB). Anpflanzung Bäume. Sonstige Planzeichen. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (89 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB). Zweckbe


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Das Recht der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme

http://www.rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/san.html
Diese Maßnahmen fallen nach § 147 BauGB in den Aufgabenbereich der Gemeinde, die auch die entstehenden Kosten zu tragen hat, vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand Dezember 2006, § 147 Rdnr. 41, und diese Kosten entweder durch Ausgleichsbe

BauGB § 147 Ordnungsmaßnahmen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_147/
20.10.2015 - Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht. Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung und Durchführung. § 147 Ordnungsmaßnahmen. 1Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu

Kapitel E - Ordnungsmaßnahmen - Städtebauförderrichtlinie des ...

http://www.mv-regierung.de/wm/stbfr/pages/index_pageE.htm
Allgemeines; Förderung von Ordnungsmaßnahmen; Bodenordnung ohne Grundstückserwerb im Sinne von § 147 Nummer 1 BauGB; Umzug von Bewohnern und Betrieben; Freilegung von Grundstücken im Sinne von § 147 Nummer 3 BauGB; Herstellung und Änderung von Erschließu

147 BauGB - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/staedtebauliche-sani...
Aufgabe der Gemeinde Ordnungsmaßnahmen dienen (nach der reinen Lehre) vorbereitend der Durchführung von Baumaßnahmen. Sie ist Aufgabe der Gemeinde und ist von ihr zu finanzieren. Auch eine öffentliche Tiefgarage In § 147 Abs.1 bis 5 BauGB werden die Ordn

Öffentliches Baurecht - 00 BauGB(II) § 147

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Keine Bücher! Keine CD`s! Direkter freier Zugriff auf die Regelwerke und deren Einzelnormen. Ein Thema: Alle Regelungen aus Gesetz, Verordnung, Erlass- u.a. Informationen. Regelmäßige Pflege! Für Bauherrn, Architekten, Verwaltung , Lernende u.a. am Bauge


  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung und Durchführung › § 147

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 147 BauGB
    § 147 Abs. 1 BauGB oder § 147 Abs. I BauGB

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