Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
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http://www.lbv.brandenburg.de/dateien/staedtebaufoerd/A5_Rundschreiben_53_04_01...
30.05.2001 - umfassendem Verfahren (§142 Abs. 1 bis 3 BauGB) vollständig aus Städtebaufördermitteln finanziert werden (B.4.4.1). In allen anderen Fällen beträgt der Fördersatz maximal 50 v.H. der anerkennbaren Kosten. Gemäß §147 BauGB ist die Restfinanzi
https://daten.verwaltungsportal.de/dateien/rechtsgrundlagen/b.4-richtlinie20-20...
seiner aktuellsten Fassung. Gemäß § 147 BauGB sind Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen aufgrund eines Vertrages. (Ordnungsmaßnahmevertrag) ganz oder teilweise dem Eigentümer überl
http://www.staedtebaufoerderung.info/StBauF/SharedDocs/Publikationen/StBauF/Mus...
nahmen können auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen: - durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB),. Ersatzbauten (Neubau und Modernisierungen/Instandsetzungen), Ersatzanlagen und durch die Sanierung
http://www.lippstadt.de/planen/stadtplanung/bebauungsplaene/BPlan_Uebersicht_LP...
GEMÄSS BAUGB. BEBAUNGSPLÄNE, GEMÄSS § 30 BAUGB. SATZUNG, GEMÄSS § 34 BAUGB ODER § 35 BAUGB. VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLAN, GEMÄSS § 7 BAUGB-. MASSNAHMENGESETZ UND. VORHABENBEZOGENE BEBAUUNGSPLAN GEMÄSS § 30 ABS. 2 BAUGB. STADT LIPPSTADT.
https://www.kenzingen.de/downloads/aktuelles/18-02-01_Plan_A3_Legende_BPL_Kaise...
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (S 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB). Anpflanzung Bäume. Sonstige Planzeichen. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (89 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB). Zweckbe
http://www.rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/san.html
Diese Maßnahmen fallen nach § 147 BauGB in den Aufgabenbereich der Gemeinde, die auch die entstehenden Kosten zu tragen hat, vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB-Kommentar, Stand Dezember 2006, § 147 Rdnr. 41, und diese Kosten entweder durch Ausgleichsbe
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_147/
20.10.2015 - Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht. Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung und Durchführung. § 147 Ordnungsmaßnahmen. 1Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu
http://www.mv-regierung.de/wm/stbfr/pages/index_pageE.htm
Allgemeines; Förderung von Ordnungsmaßnahmen; Bodenordnung ohne Grundstückserwerb im Sinne von § 147 Nummer 1 BauGB; Umzug von Bewohnern und Betrieben; Freilegung von Grundstücken im Sinne von § 147 Nummer 3 BauGB; Herstellung und Änderung von Erschließu
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/staedtebauliche-sani...
Aufgabe der Gemeinde Ordnungsmaßnahmen dienen (nach der reinen Lehre) vorbereitend der Durchführung von Baumaßnahmen. Sie ist Aufgabe der Gemeinde und ist von ihr zu finanzieren. Auch eine öffentliche Tiefgarage In § 147 Abs.1 bis 5 BauGB werden die Ordn
http://www.oeffentliches-baurecht-direkt-im-netz.de/index.php?id=9762
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