§ 148 BauGB, Baumaßnahmen
Paragraph 148 Baugesetzbuch

(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch

1.
für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
2.
die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.


(2) Zu den Baumaßnahmen gehören

1.
die Modernisierung und Instandsetzung,
2.
die Neubebauung und die Ersatzbauten,
3.
die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
4.
die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
5.
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Bebauungsplan Nr. 148 - Stadt Neustadt am Rübenberge

https://www.neustadt-a-rbge.de/internet/Leben%20in%20Neustadt/Umwelt%20&%20Stad...
Stadt Neustadt a. Rbge. OT Neustadt a. Rbge. - Region Hannover. Bebauungsplan Nr. 148. „Mecklenhorster Straße/Winterskamp“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Begründung. Verf.-Stand: § 13a(2) i.V.m. §§ 3(2) + 4(2) BauGB § 4a(3) i.V.m. §§ 3(2

Bebauungsplan Nr. 148 - Tossens - Gemeinde Butjadingen

http://gemeinde-butjadingen.de/formulare/bauleitplaene-rechtskraeftig/bplan_148...
BauGB mit Verfügung vom heutigen Tage (Az.: } mit Maßgaben / mit Den Beteiligten im Sinne von 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde mit Schreiben vom R - 90 m gen sonstige Bauliche Anlagen. Ausnahme der durch e nicht geltend gemacht. - Gelegenheit zur Stellungnahm

Bebauungsplan 148.pdf - Stadt Neustadt am Rübenberge

https://www.neustadt-a-rbge.de/internet/Leben%20in%20Neustadt/Umwelt%20&%20Stad...
BAUWEISE, BAUGRENZEN (S9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Auf Grund der SS 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und des S 58 des Niedersächsischen. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), jeweils in der zuletzt geltenden Fassung, hat der Rat der. Stadt Neustadt

BauGB Novelle 2011 - Michael Krautzberger

https://www.krautzberger.info/assets/2012/03/BauGB-Novelle-2011.pdf
Am 30.7.2011 ist das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den. Städten und Gemeinden“ in Kraft getreten (BGBl. I S. 1509), eine BauGB-Novelle. Eine. Novellierung des Städtebaurechts u.a. aus Gründen des Klimaschutzes war schon i

StBauFR 2005 - IB.SH

https://www.ib-sh.de/fileadmin/user_upload/downloads/Immobilien/Staedtebau/Stae...
01.01.2005 - 148 BauGB genannten Baumaßnahmen (B 2 und B 3); die Abwicklung, bezeichnet alle Maßnahmen, die nach Abschluss der Sanierung (§§ 162, 163. BauGB) noch erforderlich sind (B 4.3). A.2.3 Räumliche Begrenzung der Gesamtmaßnahme. A.2.3.1 Die städt


Webseiten zum Paragraphen

§ 148 BauGB Baumaßnahmen Baugesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1329.htm
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch 1. für die Errichtung und.

BauGB § 148 Baumaßnahmen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_148/
20.10.2015 - 148 Baumaßnahmen [1]. (1) 1Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch. für die Errichtung und Änderung der Geme

Das Recht der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme

http://www.rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/san.html
BauGB wird den Gemeinden ein Instrument an die Hand gegeben, das es ihnen über die Angebotsplanung des allgemeinen Städtebaurechts hinaus ermöglicht, ggf. eine Vielzahl von Maßnahmen vorzubereiten (vgl. §§ 140 und 141 BauGB) und durchzuführen (vgl. §§ 14

§ 148 BauGB: Baumaßnahmen - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/baugb/148
148 BauGB: Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch.

umwelt-online-Demo: Archivdatei - BauGB - Baugesetzbuch (14)

https://www.umwelt-online.de/recht/bau/baugb/baugb14.htm
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;; die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahm


  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen › Zweiter Abschnitt: Vorbereitung und Durchführung › § 148

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 148 BauGB
    § 148 Abs. 1 BauGB oder § 148 Abs. I BauGB
    § 148 Abs. 2 BauGB oder § 148 Abs. II BauGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Baugesetzbuch.net