(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
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https://www.neustadt-a-rbge.de/internet/Leben%20in%20Neustadt/Umwelt%20&%20Stad...
Stadt Neustadt a. Rbge. OT Neustadt a. Rbge. - Region Hannover. Bebauungsplan Nr. 148. „Mecklenhorster Straße/Winterskamp“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Begründung. Verf.-Stand: § 13a(2) i.V.m. §§ 3(2) + 4(2) BauGB § 4a(3) i.V.m. §§ 3(2
http://gemeinde-butjadingen.de/formulare/bauleitplaene-rechtskraeftig/bplan_148...
BauGB mit Verfügung vom heutigen Tage (Az.: } mit Maßgaben / mit Den Beteiligten im Sinne von 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde mit Schreiben vom R - 90 m gen sonstige Bauliche Anlagen. Ausnahme der durch e nicht geltend gemacht. - Gelegenheit zur Stellungnahm
https://www.neustadt-a-rbge.de/internet/Leben%20in%20Neustadt/Umwelt%20&%20Stad...
BAUWEISE, BAUGRENZEN (S9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Auf Grund der SS 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und des S 58 des Niedersächsischen. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), jeweils in der zuletzt geltenden Fassung, hat der Rat der. Stadt Neustadt
https://www.krautzberger.info/assets/2012/03/BauGB-Novelle-2011.pdf
Am 30.7.2011 ist das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den. Städten und Gemeinden“ in Kraft getreten (BGBl. I S. 1509), eine BauGB-Novelle. Eine. Novellierung des Städtebaurechts u.a. aus Gründen des Klimaschutzes war schon i
https://www.ib-sh.de/fileadmin/user_upload/downloads/Immobilien/Staedtebau/Stae...
01.01.2005 - 148 BauGB genannten Baumaßnahmen (B 2 und B 3); die Abwicklung, bezeichnet alle Maßnahmen, die nach Abschluss der Sanierung (§§ 162, 163. BauGB) noch erforderlich sind (B 4.3). A.2.3 Räumliche Begrenzung der Gesamtmaßnahme. A.2.3.1 Die städt
https://www.buzer.de/gesetz/114/a1329.htm
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch 1. für die Errichtung und.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_148/
20.10.2015 - 148 Baumaßnahmen [1]. (1) 1Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch. für die Errichtung und Änderung der Geme
http://www.rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/san.html
BauGB wird den Gemeinden ein Instrument an die Hand gegeben, das es ihnen über die Angebotsplanung des allgemeinen Städtebaurechts hinaus ermöglicht, ggf. eine Vielzahl von Maßnahmen vorzubereiten (vgl. §§ 140 und 141 BauGB) und durchzuführen (vgl. §§ 14
https://lxgesetze.de/gesetze/baugb/148
148 BauGB: Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch.
https://www.umwelt-online.de/recht/bau/baugb/baugb14.htm
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;; die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahm