(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Die Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraussichtlich entstehen. Die Kosten anderer Träger öffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.
(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten der Gesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- und Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie die Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange sollen nachrichtlich angegeben werden.
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkt werden. Das Erfordernis, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen, bleibt unberührt.
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde können von anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft über deren eigene Absichten im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen.
(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten- und Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der anderen Träger öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen.
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http://www.mv-regierung.de/wm/stbfr/doku/anlage2teil_a.doc
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https://mlv.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLV/M...
Aufstellung/jährliche Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht (analog § 149 BauGB) für den mittelfristigen Zeitraum (kumulativ) bis Programmjahr. 4). (Ausgabearten nach Abschnitt B,C,E,F und G dieser Richtlinien )5). Gemeinde. Haushaltsjahr
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Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB abgeleitet werden kann. 8.2 Förderungsfähige Ausgaben. Förderungsfähig sind alle Ausgaben der Gemeinde für die Vorbereitung, Durchführung einschließlich Abschluss der Gesamtmaßnahme nach Maßgabe der bes
http://www.domino1.stuttgart.de/web/ksd/ksdarchiv.nsf/AlleDok/66C07370916E45F5C...
Gz: GRDrs 378/2007. Stuttgart, 31.05.2007. Sanierung Stuttgart 24 -Ost-. Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB. Beschlussvorlage. Vorlage an zur. Sitzungsart. Sitzungstermin. Ausschuss für Umwelt und Technik. Ausschuss für Umwelt und Techn
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22.03.2016 - sowie der Auswirkungen der Planung nach s 13 a Abs. 3 BauGB stadt@garching.de www.garching.de. Der Stadtrat der Stadt Garching b. München hat am 28.01.2016 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 149 a „Östlich der B
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Die Kosten- und Finanzierungsübersichten i.S.d. § 149 BauGB stellen ein probates und weiterhin aktuelles Tool zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Vorhaben dar. Sie sind weiterhin wesentliches Element bei der Durchführung von Maßnahmen des be- sond
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09.01.2003 - Ein aus Liebhaberei betriebenes Damwildgehege widerspricht der Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und beeinträchtigt daher öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. 2. Ein 1
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14.11.2016 - Für das Verfahren zum BP 149 muss festgestellt werden, dass sich die Rechtsgrundlagen für den Bebauungsplan seit 2002 erheblich geändert haben und insbesondere das BauGB mehrfach geändert wurde. So sind seit 2004 die Umweltbelange im Rahmen