(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Absatz 2. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Absatz 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Absatz 4 Nummer 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Absatz 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Absatz 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/50766fdf-b9b7-4947-ad88-73a99f6d8163/11463.pdf
22.06.2006 - BauGB §§ 153 Abs. 2, 154, 136 ff., 144. Preisprüfung bei Veräußerung eines Grundstücks im Sanierungsgebiet (Bezug auf Gutach- ten, DNotI-Report 1997, 144 und DNotI-Report 2003, 147). I. Sachverhalt. Ein in einem förmlich festgelegten Sanieru
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16.12.1992 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB be- scho- diesen Bebauungsplan aufzustellen,. Für die Erarbeitung des Bebauungs- planentwurfes. Die Beteiligung der Burger an der Bau- leitplanung gemaß § 3 Abs. 1 BauGB ist am 19421.06.1993 ortsubich bekanntge- macht un
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21.11.2013 - Baugesetzbuch: BauGB – Battis / Krautzberger / Löhr / et al. schnell und portofrei erhältlich bei .... schiedenen Teile und insbesondere wichtige Abschnitte des BauGB zu erschließen, gehen ihrer Kommentierung ...... 153 Bemessung von Ausglei
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Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt. Kamp-Lintfort hat am 24.05.2011 die Aufstellung dieses Bebauungsplanes gem. § 2 (1) BauGB sowie am 20.03.2012 die frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Planung gem. § 3 (1) BauGB beschlossen. Diese Beschlüsse
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In § 153 Abs. 1 BauGB heißt es, dass Werterhöhungen, die Sie durch eigene und zulässige Aufwendungen bewirkt haben, sowie konjunkturell bedingte, allgemeine Werterhöhungen auf dem Grundstücksmarkt nicht berücksichtigt werden, damit also den Ausgleichsbet
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Es entspricht nämlich allgemeiner Auffassung, dass nur vor dem Inkrafttreten wirksam abgeschlossene Rechtsgeschäfte von den Rechtswirkungen der Satzung nicht mehr erfasst werden, vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 153 Anm. 88 unter Hinweis auf die z
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27.02.2018 - Baugesetzbuch (BauGB) und fasst für den planungsrechtlichen Teil des Bebauungsplanes Nr. 153 "Unterm Dillenberg II", Ortsteil Wormbach, in der gemäß der Abwägungsbeschlussfassung auszufertigenden, der öffentlichen Auslegung entsprechenden En
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