§ 154 BauGB, Ausgleichsbetrag des Eigentümers
Paragraph 154 Baugesetzbuch

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.


(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).


(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.


(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.


(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.


(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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Blanko-Vorlage für BMV

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/staedtebaufoerderung/3_iic6_f_regel_...
Stadt/Gemeinde. Der Oberbürgermeister/Bürgermeister. Herrn/Frau/Firma .... Bescheinigung über sanierungsrechtliche Ausgleichs- oder Ablösungsbeträge nach dem Baugesetzbuch (§ 154 BauGB). - Zur Vorlage beim Finanzamt -. Im Zuge der städtebaulichen Sanieru


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2) Was sind Ausgleichsbeträge, wer muss zahlen ?

http://www.wismar.de/media/custom/136_1069_1.PDF
Gemäß § 154 Baugesetzbuch ( BauGB ) ist die Gemeinde verpflichtet, von privaten Grundstücks- eigentümern im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet einen Ausgleichsbetrag zu erheben. Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Wertzuwachs eines Grundstücks in ein

6 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von ... - NWB Datenbank

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08.09.2003 - 154 BauGB. Das BMF übersendet als Anlage den zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und. Wohnungswesen (BMVBW), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den obersten Fi- nanzbehörden der Länder abgestimmten Vordruck ”Bescheinig

"Ermittlung und Erhebung von Ausgleichsbeträgen" (PDF, 1MB, Datei ...

http://www.staedtebaufoerderung.info/StBauF/DE/Grundlagen/Wissenstransfer/dokum...
3. 1. Ermittlung der sanierungsbedingten. Bodenwerterhöhung. ▫ § 154 BauGB. ▫ Zeitpunkt der Wertermittlung. ▫ Wertermittlungsverfahren. ▫ Vorgehensweise bei der Wertermittlung ...

praxishilfe - Landesamt für Bauen und Verkehr - Land Brandenburg

http://www.lbv.brandenburg.de/dateien/staedtebaufoerd/Broschur_Praxishilfe_bode...
Anwendung der Bagatellklausel und der Neuregelung des § 154 Abs. 2a BauGB. Mit dem Titel "Praxishilfe" wird der Anspruch deutlich, alle Beteiligten anhand der konkreten. Bedingungen im Land Brandenburg in der praktischen Umsetzung der besonderen sanie- r

in förmäich festgelegten Sanierungsgebieten Merkbiait für Eigentümer

https://vv.potsdam.de/vv/Merkblatt_Ausgleichsbetraege_1_.pdf
Üblicherweise werden Ausgieichsbeträge nach Abschiuss der. Sanierungsmaßnahme und Aufhebung der Sanierungssatzung erhoben. Die Landeshauptstadt Potsdam bietet den Eigentümern aber auch die vorzeitige Abiösung des Ausgieichsbetrages nach 5 154 Abs. 3 Satz


Webseiten zum Paragraphen

Ausgleichsbeträge nach §154 BauGB - frag-einen-anwalt.de

https://www.frag-einen-anwalt.de/Ausgleichsbetraege-nach-154-BauGB--f37979.html
14.03.2008 - Eine Gemeinde möchte für eine zwischen 1988 und etwa 1998 durchgeführte Sanierung Ausgleichsbeträge nach §154 BauGB... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.

Ausgleichsbeträge?! Sanierungsgebiet? Ratgeber hier...

http://www.ausgleichsbetraege.org
Diese ist definiert als die Differenz zwischen den so genannten Anfangswerten und Endwerten (BauGB § 154). Der Anfangswert ist der Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre

154 BauGB - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/staedtebauliche-sani...
Nach § 154 Abs. 3 BauGB fordert die Gemeinde von Ihnen den Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung mit einem Bescheid. Er kann (und sollte, wo immer es möglich ist!) auch schon vorher mit einer Vereinbarung zwischen Ihnen und der Gemeinde abgelöst

Ausgleichsbetrag für eine Sanierung gemäß § 154 Baugesetzbuch

http://www.gbkg.de/publikationen/ausgleichsbetrag-fuer-eine-sanierung-gemaess-b...
Gemäß § 154 Abs. 1 BauGB sind die Kommunen berechtigt, von den Eigentümern zur Abschöpfung dieser Werterhöhung einen Ausgleichsbetrag zu verlangen. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten: Der Ausgleichsbetrag ist erst nach Abschluss der Sanierung zu be

Hessischer VGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - Az. 3 A 1832/11 - openJur

https://openjur.de/u/642863.html
20.06.2013 - Bei dem Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB handelt es sich um einen Geldleistungsverwaltungsakt, bei dem grundsätzlich die (gerichtliche) Verpflichtung zur Spruchreifmachung besteht. 2. Der Gemeinde steht bei der Bewertung von Anfangs


  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen › Dritter Abschnitt: Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften › § 154

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 154 BauGB
    § 154 Abs. 1 BauGB oder § 154 Abs. I BauGB
    § 154 Abs. 2 BauGB oder § 154 Abs. II BauGB
    § 154 Abs. 3 BauGB oder § 154 Abs. III BauGB
    § 154 Abs. 4 BauGB oder § 154 Abs. IV BauGB
    § 154 Abs. 5 BauGB oder § 154 Abs. V BauGB
    § 154 Abs. 6 BauGB oder § 154 Abs. VI BauGB
    § 154 Abs. 7 BauGB oder § 154 Abs. VII BauGB

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