(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).
(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die Kosten auferlegen.
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gesetzes, die zunächst nach § 245 Abs. 11 des BauGB (Fassung vom 08.12.1986,. BGBl I S. 2253) übergangsweise ... dem BauGB und nach anderen Vorschriften zustehenden Befugnisse auszuüben, sobald und soweit es zur ..... 180 und 181 über den Sozialplan und
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26.04.2017 - 180 BauGB „Sozialplan“. „(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem. Gebiet wohn
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12.06.2015 - Drucksache 180/15(Beschluss). Anlage. Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Wohn- situation auf Inseln. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, § 22 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs. (BauGB) dadurch zu ergänzen, dass nach de
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21.11.2016 - zialplanverfahren gemäß §180 BauGB (Sozialplan und Härteausgleich) begleitet wer- den, welches u.a. Aufwandsentschädigungen für Mieterinnen und Mieter sowie das. Angebot einer eigentümerunabhängigen Mieterberatung für die von der Sanierung b
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Aufstellungsbeschluss. Der Venualtungsausschuss der Stadt Barsinghausen hat in seiner Sitzung am 23.03.2004 die Aufstellung des. Bebauungsplanes Nr. 180 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß ä 2 Abs. 1 BauGB am. 10.04.2004 ortsüblich bekannt
https://idw-online.de/de/news330977
28.08.2009 - Sozialpläne - bereits 1971 im Städtebauförderungsgesetz verankert und heute in § 180 BauGB kodifiziert - sind seit über drei Jahrzehnten Kernbestandteile des Städtebauförderungsrechts. Soweit sich städtebauliche Sanierungsmaßnahmen voraussic
http://www.kms-sonne.de/beratung/informationen-zur-sanierung/entschaedigung-soz...
Die §§ 180 und 181 BauGB regeln die Hilfestellungen für die Sanierungsbetroffenen (Sozialplan, Härtefallregelung). Nähere Auskünfte können beim Fachbereich Stadtplanung (siehe Kontakte) eingeholt werden. Grundsätzlich ist ein Ziel, im Sanierungsgebiet di
http://www.stadtgrenze.de/s/bbg/1960/bbaug1960.htm
Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23.6.1960 - hier im Volltext - beendete einen langen Kompetenzstreit zwischen Bund (Allgemeines Städtebaurecht) und Ländern (Bauordnungsrecht). Es war bis zur Novellierung 1976 im wesentlichen in dieser Form gültig. Neben
https://www.stuhr.de/allris/vo020.asp?VOLFDNR=614
Sach- und Rechtslage: Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde hat in seiner Sitzung am 6. November 2002 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 23/180 „Alte Heerstraße“ einschließlich der Entwurfsbegründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszul
https://www.lingen.de/Newsmeldungen/amtliche_bekanntmachungen/bekanntmachung_be...
16.12.2017 - Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS), vervielfältigt mit Erlaubnis des Landesamtes für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen (LGLN) Regionaldirektion Osnabrück-Meppen – Katasteramt Lingen Bebauungsplan Nr. 180