§ 180 BauGB, Sozialplan
Paragraph 180 Baugesetzbuch

(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.


(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).


(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die Kosten auferlegen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Arbeitshilfe des Bundes für städtebauliche ... - Hessen Agentur

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gesetzes, die zunächst nach § 245 Abs. 11 des BauGB (Fassung vom 08.12.1986,. BGBl I S. 2253) übergangsweise ... dem BauGB und nach anderen Vorschriften zustehenden Befugnisse auszuüben, sobald und soweit es zur ..... 180 und 181 über den Sozialplan und

Sozialplanung in der Stadterneuerung

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26.04.2017 - 180 BauGB „Sozialplan“. „(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem. Gebiet wohn

Bundesrat Beschluss

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12.06.2015 - Drucksache 180/15(Beschluss). Anlage. Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Wohn- situation auf Inseln. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, § 22 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs. (BauGB) dadurch zu ergänzen, dass nach de

Drucksache 18/10410 - DIP21 - Deutscher Bundestag

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21.11.2016 - zialplanverfahren gemäß §180 BauGB (Sozialplan und Härteausgleich) begleitet wer- den, welches u.a. Aufwandsentschädigungen für Mieterinnen und Mieter sowie das. Angebot einer eigentümerunabhängigen Mieterberatung für die von der Sanierung b

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Webseiten zum Paragraphen

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28.08.2009 - Sozialpläne - bereits 1971 im Städtebauförderungsgesetz verankert und heute in § 180 BauGB kodifiziert - sind seit über drei Jahrzehnten Kernbestandteile des Städtebauförderungsrechts. Soweit sich städtebauliche Sanierungsmaßnahmen voraussic

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  • Verortung im BauGB

    BauGBZweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht › Siebter Teil: Sozialplan und Härteausgleich › § 180

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 180 BauGB
    § 180 Abs. 1 BauGB oder § 180 Abs. I BauGB
    § 180 Abs. 2 BauGB oder § 180 Abs. II BauGB
    § 180 Abs. 3 BauGB oder § 180 Abs. III BauGB

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