§ 193 BauGB, Aufgaben des Gutachterausschusses
Paragraph 193 Baugesetzbuch

(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn

1.
die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2.
die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,
3.
die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
4.
Gerichte und Justizbehörden
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.


(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.


(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.


(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.


(5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere

1.
Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke,
2.
Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser,
3.
Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und
4.
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).
Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Verordnung - Sachsen.de

http://www.boris.sachsen.de/GUA_01_11_0598a.pdf
15.11.2011 - (2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren G

Erläuterungen der Bodenrichtwerte - Stadt Marburg

https://www.marburg.de/medien/dokumente/erlaeuterung_der_bodenrichtwerte_2016_m...
18.05.2016 - (1) Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom Gutachterausschuss für. Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Marburg nach den Bestimmungen des BauGB, der Immobilien- wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und der

Antrag auf Erteilung einer/mehrere Vergleichsfaktoren nach § 193 Abs ...

https://www.landratsamt-dachau.de/Dox.aspx?docid=2485bcfe-0334-4451-ad63-b28349...
193 Abs. 5 BauGB für die Erbschaft- und Schenkungssteuer. Vergleichsfaktoren gibt es für freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser bis zu einer max. Wohnfläche von 180 m² und einer max. Grundstücksgröße von 900 m². Für Zweifamilienh

Antrag auf Erstellung eines Verkehrswertgutachtens (§ 193 BauGB)

http://www.landkreis-hof.de/wp-content/uploads/2017/08/Verkehrswertgutachten_An...
Beantragt wird die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert. ❑ des gesamten Anwesens (Boden und bauliche Anlagen). ❑ des Sondereigentums (z.B. Eigentumswohnung). Aufteilungsplan-Nr. : ______ Stockwerk: ______ Grundbuchblatt-Nr.: ...

Antrag auf Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert nach ...

https://vermka-osteifel-hunsrueck.rlp.de/fileadmin/vermka-osteifel-hunsrueck.rl...
Angaben zum Objekt (bei mehreren Objekten: siehe Anlagen). Straße, Haus-Nr. oder Gewanne. Flur, Flurstücks-Nr(n). die Erstellung eines Gutachtens nach § 193 BauGB durch den Gutachterausschuss beantragt für: das unbebaute Grundstück. das Wohnungs-/Teileig


Webseiten zum Paragraphen

BauGB § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_193/
24.12.2008 - (1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nac

Baugesetzbuch (BauGB) Auszüge - hamburg.de

http://www.hamburg.de/bsw/gutachterausschuss/8080790/193baugb/
193 Aufgaben des Gutachterausschusses. Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfü

VG Sigmaringen, Urteil vom 30. Januar 2014 - Az. 2 K 2218/12 - openJur

https://openjur.de/u/673657.html
30.01.2014 - Gemäß § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB gehört es auch zu den Aufgaben des Gutachterausschusses, die Liegenschaftszinssätze zu ermitteln. Liegenschaftszinssätze sind Zinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im

Erstattung von Verkehrswertgutachten nach § 193 Abs. 1 BauGB

http://www.landkreis-miltenberg.de/Landratsamt/Organisationsuebersicht/Baurecht...
Erstattung von Verkehrswertgutachten nach § 193 Abs. 1 BauGB. Der Gutachterausschuss erstattet auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken. Diese Gutachten geben Auskunft über den Wert einer Immobilie oder eines Gr

BAUGESETZBUCH (BauGB) - im Sachverständigenbüro Wanitschke

https://www.immobilienwertermittlungsverordnung.de/baugesetzbuch-baugb/
Baugesetzbuch (BauGB). § 192 BauGB: Gutachterausschuss. § 193 BauGB: Aufgaben des Gutachterausschusses. § 194 BauGB: Verkehrswert. § 195 BauGB: Kaufpreissammlung. § 196 BauGB: Bodenrichtwerte. § 197 BauGB: Befugnisse des Gutachterausschusses. § 198 BauGB


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Erster Teil: Wertermittlung › § 193

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 193 BauGB
    § 193 Abs. 1 BauGB oder § 193 Abs. I BauGB
    § 193 Abs. 2 BauGB oder § 193 Abs. II BauGB
    § 193 Abs. 3 BauGB oder § 193 Abs. III BauGB
    § 193 Abs. 4 BauGB oder § 193 Abs. IV BauGB
    § 193 Abs. 5 BauGB oder § 193 Abs. V BauGB

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