§ 195 BauGB, Kaufpreissammlung
Paragraph 195 Baugesetzbuch

(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.


(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.


(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Nummer 4).


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http://www.lra-ffb.de/pdf/gutacht_auskunft_kaufpreis.pdf
An die. Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Fürstenfeldbruck. Münchner Str. 32. 82256 Fürstenfeldbruck. Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung (bebauter Grundstücke), § 195 Abs.3. Baugesetzbuch (BauGB), § 11

Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Abs.3 ...

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gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur. 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 195 – Langen Donk – im Bereich. Dreffdonk 25. Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nich

002_Offenlage Bauleitplanung - Stadt Eschborn

http://www.eschborn.de/fileadmin/eschborn/Bilder/Rathaus/Bekanntmachungen/002_O...
10.01.2017 - Öffentliche Bekanntmachung Nr. 002/2017. Bauleitplanung der Stadt Eschborn; Änderung der Bebauungspläne Nr. 195 / 195 A. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2. Baugesetzbuch (BauGB). Die Stadtverordnetenversammlu

Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung gemäß § 195 ...

http://www.landkreis-zwickau.de/uploads/formulare/Antrag-auf-Auskunft-aus-der-K...
gemäß § 195 Baugesetzbuch (BauGB). Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Absender. Seite 1 von 3. Antragsteller. Anschrift. PLZ. Vorname. Straße. Telefonnummer. Faxnummer. EMail. Hausnummer. Ort. Nachname. Landratsamt Zwickau. Geschäftsstelle des.


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Baugesetzbuch (BauGB) - Auszüge

https://www.gutachterausschuss-bb.de/xmain/baugb-auszug.htm
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). (Auszug der Paragraphen 192 bis 199). § 192 Gutachterausschuss · § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses · § 194 Verkehrswert · § 195 Kaufpreissammlung · § 196 Bodenr

BauGB § 195 Kaufpreissammlung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_195/
20.10.2015 - 195 Kaufpreissammlung [1]. (1) 1Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder

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Auskunftspflicht. Nach § 195 BauGB wird jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Zuge des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle (Notar) in Abs

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Kaufpreissammlung. Die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung ist eine wesentliche Aufgabe des Gutachterausschusses. Nach § 195 BauGB sind alle Notare verpflichtet, Abschriften der von ihnen beurkundeten Kaufverträge dem Gutachterausschuss zu übers


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Erster Teil: Wertermittlung › § 195

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 195 BauGB
    § 195 Abs. 1 BauGB oder § 195 Abs. I BauGB
    § 195 Abs. 2 BauGB oder § 195 Abs. II BauGB
    § 195 Abs. 3 BauGB oder § 195 Abs. III BauGB

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