§ 196 BauGB, Bodenrichtwerte
Paragraph 196 Baugesetzbuch

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.


(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.


(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Bodenrichtwertrichtlinie - BRW-RL - Gutachterausschüsse-Online

http://www.gutachterausschuesse-online.de/pdf/bodenrichtwertrichtlinie.pdf
Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB) ist der durchschnittliche. Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten. Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 4 Absatz 2

Festlegung der Bodenrichtwerte gem. § 196 Baugesetzbuch (BauGB)

http://www.landkreis-rastatt.de/site/kreis-rastatt/get/documents_E-1650110054/k...
196 Baugesetzbuch (BauGB). Der Gutachterausschuss führt gem. § 195 Abs. 1 BauGB durch die Geschäftsstelle eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Bodenrichtwerte, als durch

Antrag auf Bodenrichtwertauskunft nach § 196 (3) BauGB

https://www.lra-gap.de/media/files/lra_gutachterausschuss/Formular_Bodenrichtwe...
Antrag auf Bodenrichtwertauskunft nach § 196 (3) BauGB zum aktuellen Stichtag (neuester Richtwert), zum früheren Stichtag : 31.12. Hinweis: In Bayern werden Bodenrichtwerte im Zwei-Jahresrhythmus zum Ende eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl ermitte

Antrag auf Bodenrichtwertauskunft nach § 196 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.lk-starnberg.de/media/custom/613_3477_1.PDF?1497594864
Telefon: 08151 148-0. An die. Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Starnberg. Strandbadstr. 2. 82319 Starnberg. Antrag auf Bodenrichtwertauskunft nach § 196 Baugesetzbuch (BauGB). Name des Antragstellers. Anschrift (

Erläuterungen der Bodenrichtwerte - Stadt Marburg

https://www.marburg.de/medien/dokumente/erlaeuterung_der_bodenrichtwerte_2016_m...
18.05.2016 - (2) Der Bodenrichtwert (§196 Abs.1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von. Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren. Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach A


Webseiten zum Paragraphen

- Ermittlung und Festlegung der Bodenrichtwerte nach § 196 ...

http://www.gutenzell-huerbel.de/pb/,Lde/2655266.html
07.03.2013 - Ermittlung und Festlegung der Bodenrichtwerte nach § 196 Baugesetzbuch (BauGB) zum 31.12.2012. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte gemäß § 196 BauGB: Stadt ...

https://www.emmendingen.de/stadt-info/aktuelles/bekanntmachungen/?tx_hwnews_hwn...
Die Sitzungen des Stadrates und der Auschüsse in Emmendingen sind in der Regel öffentlich. Zu Beginn und am Ende der Sitzung können unter dem Tagesordnungspunkt "Fragen von Einwohnerinnen und Einwohnern" Fragen gestellt werden. Sämtliche Informationen üb

§ 196 BauGB: Bodenrichtwerte - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BauGB/196
BayObLGZ 1976, 89; 1993, 173/175), der der Senat gefolgt ist (siehe etwa Beschluss vom 20.3.2011, 34 Wx 23/11), lässt sich der Wert bebauten Grundbesitzes häufig unter Heranziehung des aus dem Brandversicherungswert ermittelten Gebäudewerts zuzüglich des

Landratsamt Tirschenreuth Bestellung einer Richtwertübersicht nach ...

http://www.kreis-tir.de/fileadmin/user_upload/Bauen_Wohnen/Formular_Bodenrichtw...
Bestellung einer Richtwertübersicht nach § 196 BauGB. Hiermit bestelle ich die aktuelle Bodenrichtwertübersicht: Stichtag □ 31.12.2014. Anzahl der Übersichten: ______ zu einem früheren. Stichtag □ 31.12. Anzahl der Übersichten: ______. Hinweis: In Bayern

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte gemäß § 196 BauGB

http://www.denzlingen-online.de/files/15/files/Bodenrichtwerte%20Stand%2031_12_...
Amtsblatt vom. 06.07.2017. Bekanntmachung der Bodenrichtwerte gemäß § 196 BauGB. Der Gutachterausschuss Denzlingen hat die Bodenrichtwerte zum 31.12.2016 ermittelt und in der. Sitzung am 29. Juni 2017 beschlossen. Die Bodenrichtwerte werden nach § 196 Ab


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Erster Teil: Wertermittlung › § 196

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 196 BauGB
    § 196 Abs. 1 BauGB oder § 196 Abs. I BauGB
    § 196 Abs. 2 BauGB oder § 196 Abs. II BauGB
    § 196 Abs. 3 BauGB oder § 196 Abs. III BauGB

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