§ 213 BauGB, Ordnungswidrigkeiten
Paragraph 213 Baugesetzbuch

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
2.
Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt;
3.
einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden;
4.
eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Absatz 1 Satz 1) oder einer Satzung über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Absatz 1) ohne Genehmigung rückbaut oder ändert.


(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Raum als Nebenwohnung nutzt.


(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetz- und Verordnungsblatt - Berlin.de

https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2017/ausgabe-...
16.06.2017 - den sind. § 5. Ordnungswidrigkeiten. Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungs- widrig und kann

Bekanntmachungstext VEP 213 Hägleweg - Stadt Friedrichshafen

https://www.friedrichshafen.de/uploads/media/Bekanntmachung_VEP_213_H%C3%A4glew...
21.10.2017 - Öffentliche Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 213 „Hägleweg“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 213 „Hägleweg“ wurde vom Gemeinderat der. Stadt Friedrichshafen mit Sitzung vom 09.10.2017 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetz

(G:\\Proj_WSL\\Zeichnung\\Annweiler.213\\BP Hahnenbach2 ...

https://www.vg-annweiler.de/vg_annweiler/Verwaltung/Aus%20dem%20Rathaus/Satzung...
Ortsübliche Bekanntmachung gern. 5 3 Abs. 2 BauGB -. Anregungen während der Offenlage. Beteiligung Träger öffentlicher Belange gern. 5 4 BeuGB. Billigung des Planentwurfes. Beschluss über die Offenlage. Beteiligung der beirefienen Bürger. Satzungsbeschlus

Erhaltungssatzung - Gemeinde Spiekeroog

https://gemeinde.spiekeroog.de/fileadmin/user_upload/PDF_Dateien/04_Kirche__Gem...
4. Ordnungswidrigkeiten. Wer eine bauliche Anlage in den durch diese Satzung bezeichneten Gebieten ohne die nach ihr er- forderliche Genehmigung rückbaut, ändert oder errichtet, handelt nach § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig. Er kann nach § 213 Abs

BauGB für den Bereich Sudenburg - Landeshauptstadt Magdeburg

http://www.magdeburg.de/media/custom/37_2283_1.PDF
4. Ordnungswidrigkeiten. Wer eine bauliche Anlage in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach dieser. Satzung erforderlichen Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gem. § 213 Abs.1 Nr. 4. BauGB ordnungswidrig und kann gem. § 213 Abs. 2


Webseiten zum Paragraphen

§ 213 BauGB Ordnungswidrigkeiten Baugesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1404.htm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern; 2.

BauGB § 213 Ordnungswidrigkeiten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_213/
20.10.2015 - 213 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt

Begriff: Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Baurecht - Kreis Stormarn

http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=160
01.02.2018 - 213 BauGB; § 1 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung –OWiZustVO- in Verbindung mit Gliederungsnummer 2.2.1.1 der Anlage zur OWiZustVO http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2hmo/page/bsshoprod.psml?pid=Dok

§ 213 BauGB Ordnungswidrigkeiten- MeinRechtsportal.de

http://www.meinrechtsportal.de/gesetze/gesetze-des-oeffentlichen-rechts/baugb/3...
213 BauGB Ordnungswidrigkeiten. MeinRechtsportal.de - Rechtsberatung, Diskussionsforum, Ratgeber und News.

Bisherige Fassungen »Bebauungsplan Nr. 213 - Stadtteilpark, OT ...

https://www.barsinghausen.de/regional/bauleitplanung/stadtteilpark-ot-barsingha...
Nummer: 213. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Barsinghausen hat in seiner Sitzung am 29.08.2017 dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 213 "Stadtteilpark", OT Barsinghausen, zugestimmt und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung beschlossen. Der


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung › Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren › § 213

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 213 BauGB
    § 213 Abs. 1 BauGB oder § 213 Abs. I BauGB
    § 213 Abs. 2 BauGB oder § 213 Abs. II BauGB
    § 213 Abs. 3 BauGB oder § 213 Abs. III BauGB

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