§ 218 BauGB, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 218 Baugesetzbuch

(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Absatz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.


(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Absatz 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht ändern.


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213 Am Park - Stadt Karben

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5 (1) Nr. 3 BauGB. 25,0. 218. Kataster / Bemaßung. 187. T9T T 3TZ ZT fost. SATZUNGSBESCHLUSS durch die Stadtverordnetenversammlung am 15.04.2016. Die hier aufgeführten Verfahrensschritte wurden durchgeführten. ZoT k. Karben, den 8.6. JuniA01R $. Der Magi

BP 218 - Bekanntmachung_öA - Stadt Menden

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01.12.2016 - Auf Antrag eines Investors hat der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt. Menden (Sauerland) am 16.06.2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 218 „Bereich zwischen Drosselstraße und Sperberweg“ in einem Verfahren nach § 13a BauGB

218_1AEn_Begründung gem_§ 9_8__neu

https://www.o-sp.de/download/velbert/69439
Begründung gem. § 9 Abs.8 BauGB. Bebauungsplan Nr. 218 - Auf der Egge – 1. Änderung. Stadt Velbert – FA 3.1.2 - Bebauungsplanung und Stadtgestaltung. Seite 2. Begründung gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch zum Bebauungsplanentwurf Nr. 218 - Auf der Egge - 1.Än

Bebauungsplan Nr. 218 "Bereich zwischen ... - Stadt Menden

http://www.menden.de/dokumente/bp/BP_218_Drosselstrasse_und_Sperberweg_neu.pdf
02.03.2017 - den Bebauungsplan Nr. 218 "Bereich zwischen Drosselstraße und Sperberweg", bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, gem. § 10 Abs. 1 BauGB als. Satzung beschlossen. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

Die Beschränkung kommunalen Planungsermessens ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/9783631641415_TOC_003.pdf
I. Die Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ..................................... 49. 1. Verbotswirkung des § 1 Abs. 3 ... Das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ....... 57. IV. Zwischenergebnis . ... I. Planungserfordern


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§ 218 BauGB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Baugesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1410.htm
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf.

BauGB § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_218/
20.10.2015 - Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen. § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (1) 1War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landge

Öffentliches Baurecht - 00 BauGB(III) § 218

http://www.oeffentliches-baurecht-direkt-im-netz.de/index.php?id=5760
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Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 ...

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21.02.11 bis 21.03.11, Frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. 08.07.11 bis 08.07.11, Bekanntmachung der Auslegung und Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB. 18.07.11 bis 19.08.11, Öffentliche Auslegung


  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen › § 218

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 218 BauGB
    § 218 Abs. 1 BauGB oder § 218 Abs. I BauGB
    § 218 Abs. 2 BauGB oder § 218 Abs. II BauGB

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