§ 220 BauGB, Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
Paragraph 220 Baugesetzbuch

(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.


(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.


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M:\Zeichnungen\Kreis_GT\Herzebrock\220-V_Änd\220-V_Satzung ...

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BauGB § 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_220/
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  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen › § 220

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 220 BauGB
    § 220 Abs. 1 BauGB oder § 220 Abs. I BauGB
    § 220 Abs. 2 BauGB oder § 220 Abs. II BauGB

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