(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
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http://www.konstanz.de/umwelt/01029/07657/07659/index.html?lang=de&download=NHz...
ebenfalls durch die L 221 begrenzt. Zweck der vorbereitenden Untersuchungen ist die Prüfung, ob die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind, um eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gem. den §§ 165ff BauGB zu beschließen. Dabei soll in
http://www.blfp.de/alt/Projekte/Stadtebau/KarbenGoerdelerstrasse/pdf/161114_B_P...
Art der baulichen Nutzung (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. §3 BauNVO). Allgemeines Wohngebiet (WA). 1.1. Zulässig sind. 1. Wohngebäude,. 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und. Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
https://www.neustadt-a-rbge.de/internet/Leben%20in%20Neustadt/Umwelt%20&%20Stad...
ge, HSEEF. Stº:t die er. Der Rat der Staat hat der Bebauungsplan und die Örtlichen E-wºr=-Hrfter ra-H Fr – fung der Berener und Arregurger gernäß. Fa. 5 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am. 04.12.27 als Satzung (Fa. C BauGB sºwie die Begrrrg beschlºsser. D
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/b6fda1cf-21fa-4687-9b7e-5e2557b74175/11516.pdf
02.03.2007 - auch Gräser und Stauden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, 81. Ergänzungslieferung Juli 2006, § 9 BauGB Rn. 221). In diesem Zusammenhang ist auch die Festsetzung der Verpflichtung zur Anpflanzung bestimmter Arten von Pflanz
https://www.o-sp.de/download/oberhausen/1788
Bebauungsplan Nr. 221. - Am Tüsselbeck / Zum Steinacker - der Stadt OberhausenGemarkung. Sterkrade-Nord,. Siedlungsbereich Schmachtendorf,. Flur 18 und 19. Textliche Festsetzungen. A. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Allgemeine Wohgebi
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_221/
20.10.2015 - 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften. (1) 1In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprech
http://www.o-sp.de/download/rheine/8772
5.3. Voraussetzungen und Folgen des vereinfachten Verfahrens nach § 13. BauGB. Das 6. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 221 soll im vereinfachten. Verfahren durchgeführt werden. § 13 BauGB enthält die Bedingungen zur An- wendung dieses Verfahrens:
http://www.viernheim.de/aktuelles/pressespiegel/bericht/artikel/amtliche-bekann...
27.06.2012 - hier: Bekanntgabe der Satzungsbeschlüsse. Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.06.2012 den Bebauungsplan Nr. 221 "Mannheimer Straße - Stadteingang Südwest" gem. § 10 Abs. 1 BauGB sowie die im Bebauungsplan enthaltenen b
https://rat.kleve.de/ris/ris-2014/x.-bebauungsplan-nr.-4-221-4-fuer-den-bereich...
Sachverhalt: Der Rat der Stadt hat am 25.02.2015 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4-221-4 für den Bereich Dorfstraße/ Burg Ranzow im Ortsteil Materborn einzuleiten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
http://www.guetersloh.de/Z3VldGVyc2xvaGQ0Y21zOjU2MjAx.x4s?ecid=1670&backCid=1867
Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplanes Nr. 221 2.TA/ 2 „Nördlich Blessenstätte“. Der Rat der Stadt Gütersloh hat in seiner Sitzung am 22.11.2013 den Änderungs-Bebauungsplan Nr. 221 2.TA/ 2 „Nördlich Blessenstätte“ mit Begründung gemäß §§ 10 Abs. 1 d