§ 221 BauGB, Allgemeine Verfahrensvorschriften
Paragraph 221 Baugesetzbuch

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.


(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.


(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.


(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.


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02.03.2007 - auch Gräser und Stauden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, 81. Ergänzungslieferung Juli 2006, § 9 BauGB Rn. 221). In diesem Zusammenhang ist auch die Festsetzung der Verpflichtung zur Anpflanzung bestimmter Arten von Pflanz

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BauGB § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften - NWB Datenbank

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20.10.2015 - 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften. (1) 1In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprech

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5.3. Voraussetzungen und Folgen des vereinfachten Verfahrens nach § 13. BauGB. Das 6. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 221 soll im vereinfachten. Verfahren durchgeführt werden. § 13 BauGB enthält die Bedingungen zur An- wendung dieses Verfahrens:

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  • Verortung im BauGB

    BauGBDrittes Kapitel: Sonstige Vorschriften › Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen › § 221

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 221 BauGB
    § 221 Abs. 1 BauGB oder § 221 Abs. I BauGB
    § 221 Abs. 2 BauGB oder § 221 Abs. II BauGB
    § 221 Abs. 3 BauGB oder § 221 Abs. III BauGB
    § 221 Abs. 4 BauGB oder § 221 Abs. IV BauGB

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