§ 25 BauGB, Besonderes Vorkaufsrecht
Paragraph 25 Baugesetzbuch

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.


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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Zweiter Teil: Sicherung der Bauleitplanung › Dritter Abschnitt: Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde › § 25

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 25 BauGB
    § 25 Abs. 1 BauGB oder § 25 Abs. I BauGB
    § 25 Abs. 2 BauGB oder § 25 Abs. II BauGB

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