§ 4b BauGB, Einschaltung eines Dritten
Paragraph 4b Baugesetzbuch

Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.


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Die wesentlichen Neuregelungen der BauGB-Novelle 2013 - Wurster ...

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Webseiten zum Paragraphen

§ 4b BauGB Einschaltung eines Dritten Baugesetzbuch - Buzer.de

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1Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. 2Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eine

Fassung § 4b BauGB a.F. bis 20.09.2013 (geändert durch Artikel 1 G ...

https://www.buzer.de/gesetz/114/al41281-0.htm
20.09.2013 - Text § 4b BauGB a.F. in der Fassung vom 20.09.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548)

BauGB § 4b Einschaltung eines Dritten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_4b/
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 4b Einschaltung eines Dritten [1]. 1Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übe

§ 4b BauGB - Einschaltung eines Dritten - openJur

https://openjur.de/g/baugb/4b.html
4b Einschaltung eines Dritten →. Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchfü

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  • Verortung im BauGB

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  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 4b BauGB
    § 4b Abs. 1 BauGB oder § 4b Abs. I BauGB

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