§ 68 BauGB, Umlegungsverzeichnis
Paragraph 68 Baugesetzbuch

(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf

1.
die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;
2.
die Rechte an einem Grundstück oder einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, soweit sie aufgehoben, geändert oder neu begründet werden;
3.
die Grundstückslasten nach Rang und Betrag;
4.
die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart sowie der Wert der Flächen nach § 55 Absatz 2 bei einer insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung;
5.
diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind;
6.
die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im Sinne des § 55 Absatz 2 und die Wasserläufe;
7.
die Gebote nach § 59 Absatz 7 sowie
8.
die Baulasten nach § 61 Absatz 1 Satz 3.


(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.


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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 68

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 68 BauGB
    § 68 Abs. 1 BauGB oder § 68 Abs. I BauGB
    § 68 Abs. 2 BauGB oder § 68 Abs. II BauGB

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