§ 66 BauGB, Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
Paragraph 66 Baugesetzbuch

(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).


(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.


(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.


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BauGB - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/BayVwV96886?all=True
Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1 BauGB) in Kraft getreten sein (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BauGB). 2.3 Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung. 1Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die. Flurbereinigungsdirektion oder auf d

BauGB - Stadt Hamm

https://www.hamm.de/fileadmin/user_upload/Medienarchiv/Planen_Bauen_Verkehr/Dok...
den Umlegungsplan durch Beschluss auf. Der Umlegungsplan (§ 66 BauGB), besteht aus der Umlegungskarte (§ 67. BauGB) und dem Umlegungsverzeich- nis (§ 68 BauGB). Den Beteiligten werden ihre Rechte be- treffende Auszüge aus dem Umle- gungsplan zugestellt (

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Begründung und Umweltbericht (Töb) Bebauungsplan 8-66 (Stand 27 ...

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27.07.2017 - Bebauungsplan 8-66 zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2. BauGB für das Gelände zwischen Gerlinger Straße, Buckower Damm, der Landesgrenze Berlin - Brandenburg und der östlichen Grenze des. G

vermerk Erörterungen Umlegungs - Vermessungsbüro Rappold

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Eine Baulandumlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren (BauGB §§ 45 ff.). ... Die Anordnung nach § 46 BauGB ist der Start des Verfahrens. ... 66. Das Ergebnis der Gespräche ist der Umlegungsplan. In diesem wird das gesamte. Verfahr


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§ 66 BauGB Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans Baugesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1243.htm
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in.

BauGB § 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_66/
20.10.2015 - 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans. (1) 1Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. 2Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungs

Ablauf eines Umlegungsverfahrens - Rechtsanwalt & Notar Darmstadt

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V. Erörterung mit den Beteiligten (§ 66 BauGB). Bei allen ihren Erwägungen über die Zuteilung der neuen Grundstücke hat die Umlegungsstelle unter gerechter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange über die Zuteilungs- bzw. Abfindungsarten zu ents

Die Umlegung

http://rechtsinstrumente.de/rechtsinstrumente/uml09.html
Beschluss des Umlegungsplans (§ 66 I BauGB). gem. § 66 Abs. 3 BauGB bestehend aus: - Umlegungskarte (§ 67 BauGB) und. - Umlegungsverzeichnis (§ 68 BauGB). Der Umlegungsplan ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG). und der zentrale Rechtsak

Bebauungsplan 66B "Nördliche Gartenstadt" | Landeshauptstadt ...

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Verfahrensstand: 01.03.2006 Satzungsbeschluss gem. §10 (1) BauGB 30.03.2006 Rechtskraft durch Bekanntmachung gem. §10 (3) BauGB Amtliche Bekanntmachung der Satzung im Amtsbatt 4/2006 22.08.2012 Satzungsbeschluss zur 1. Änderung gem. §10 (1) BauGB 13.09.2


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Vierter Teil: Bodenordnung › Erster Abschnitt: Umlegung › § 66

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 66 BauGB
    § 66 Abs. 1 BauGB oder § 66 Abs. I BauGB
    § 66 Abs. 2 BauGB oder § 66 Abs. II BauGB
    § 66 Abs. 3 BauGB oder § 66 Abs. III BauGB

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