(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832908508_lese01.pdf
Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). 19 Nach § 1 Abs. 2 BauGB unterteilt sich der Oberbegriff »Bauleitplan« in den Flächennutzungs- plan (vorbereitender Bauleitplan) und den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Während der Bebauungsplan nac
http://www.krautzberger.info/assets/grundkurs/Grundkurs-BLPL-Grundprinzipien-St...
8 Abs. 2 BauGB. – „ Bebauungspläne sind aus dem. Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein. Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. “ • Aber: Je unkonkreter der Flächennutzun
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2007_08_Baurecht/Glie_BauR...
3. Die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung. (§ 1 IV BauGB). 4. Das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 II BauGB). 5. Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan. (§ 8 II-IV BauGB) a) Das Entwicklungsgebot des § 8 II
https://www.bundestag.de/blob/496940/fd90db88ec19bee622321eaa69dd5c9f/wd-7-001-...
17.01.2017 - Zielsetzung des Gesetzentwurfs. 4. 3. Einbeziehung von Außenbereichsflächen. 5. 3.1. Vereinfachtes Verfahren, § 13 BauGB. 6. 3.2. Beschleunigtes Verfahren, § 13a BauGB. 7. 3.3. Ausgleichungspflicht im beschleunigten Verfahren. 7. 4. Vereinba
http://www.langballig.de/media/custom/2797_268_1.PDF?1516105749
Sondergebiet -großflächige Einzelhandelseinrichtung-, -Verbrauchermarkt-. (8 9 (1) Nr. 1 BauGB, 8 11 (3) Nr. 2 BauNVO). Im Sondergebiet -großflächige Einzelhandelseinrichtung-, -Verbrauchermarkt- sind folgende nicht wesentlich störende Betriebe zulässig:
https://www.juracademy.de/baurecht-baden-wuerttemberg/bauleitplan-baubgb.html
Weiter zu c) Der vorzeitige Bebauungsplan, § 8 Abs. 4 BauGB - Gem. § 8 Abs. 4 S. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan erstellt ist, wenn dringende Gründe dies erfordern und we
http://www.beck-shop.de/jaede-dirnberger-baugesetzbuch-baunutzungsverordnung-ba...
Der context Kommentar bietet auch in der 8. Auflage wie gewohnt praxisorientierte Erläuterungen zum gesamten Bauplanungsrecht (BauGB und BauNVO). Das erweiterte Autorenteam setzt in gewohnter Weise die Schwerpunkte auch im Hinblick auf die juristischen S
https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklu...
Geltungsbereich: Bebauungsplan 8-2-1 für das Grundstück Grenzallee 37 im Bezirk Neukölln; Art der Beteiligung: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung); Amtliche Bebauungsplannummer: Bebauungsplan 8-2-1 "Gewerbegebiet
http://www.stadtgrenze.de/s/ath/fumag/befristet.htm
Befristete Sonderregelungen § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB. Die mit dem "Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen" vom 20. November 2014 sowie dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 23. Oktober 2015 i
https://www.rust.de/adb/original/3d191ef6e236bd1b9bdb9ff4743c47fe/3_B-Plan_Ober...
1 BAUGB, $ 8 BAUNVO). CEE EINGESCHRANKIES GEWERBEGEBIET GEE (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB, § 8 BAUNW0). OFFENILICHE CRUNFLACHE (§ 9 ABS. I NR. 15 BAUGB). PRIVATE CRUNFLACHE (§ 9 ABS, I NR. 15 BAUGB). FAHRVERKEHRSFLACHE (S 9 ABS. 1 NR. 11 BAUGB). FUSSWEG ($ 9 A