§ 7 BauGB, Anpassung an den Flächennutzungsplan
Paragraph 7 Baugesetzbuch

Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.


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BauGB-Satzung idF 7.Nachtr. - Stadt Aachen

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6. Nachtrag v. 22.3.1985, veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 30.3.1985. (§ 11 Abs.5 gilt rückwirkend ab 5.8.1983). 7. Nachtrag v. 4.8.1986, veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 28.8.1986. 2. § 2 geändert durch 2. und 7. Nachtrag


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BauGB § 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan - NWB Datenbank

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20.10.2015 - Erster Teil: Bauleitplanung. Zweiter Abschnitt: Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan). § 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan. 1Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem F

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Erster Teil: Bauleitplanung › Zweiter Abschnitt: Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) › § 7

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 7 BauGB
    § 7 Abs. 1 BauGB oder § 7 Abs. I BauGB

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