§ 6 BauGB, Genehmigung des Flächennutzungsplans
Paragraph 6 Baugesetzbuch

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.


(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.


(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.


(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.


(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.


(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ... - Stadt Bonn

https://www.bonn.de/umwelt_gesundheit_planen_bauen_wohnen/stadtplanung/flaechen...
Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB ist der Flächennutzungsplanänderung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen. Sie soll darlegen, in welcher Art und Weise die. Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem. Verfahren

Untitled - Willstätt baut

http://www.willstaett-baut.de/uploads/media/4674_002_00_Bebauungsplan.pdf
596. HII: IMMISSIONSWIRKSAMER FLÄCHENBEZOGENER SCHALLLEISTUNGSPEGEL. TAGS / NACHTS (8 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB, 6 1 ABS. 4 BAUNVO). MAX. ZULÄSSIGE WOHNEINHEITEN (WE) PRO GEBÄUDE. (S 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Schu. 49. Schu. 2 WE. Zwhs/. WH = 7,00m. 47. 54. WH =

Ausgewählte Probleme des § 35 Abs. 4 – 6 BauGB, insbesondere die ...

http://arbeitsgemeinschaft-verwaltungsrecht-nrw.de/wp-content/uploads/2015/06/R...
Ausgewählte Probleme des § 35 Abs. 4 – 6 BauGB, insbesondere die. Rückbauverpflichtung und deren Sicherung nach Abs. 5 Satz 2 u. 3. • Dr. Felix Pauli. • Fachanwalt für Verwaltungsrecht ...

Zusammenfassende Erklärung Flächennutzungsplan (§ 6 Abs. 5 ...

http://www.pulheim.de/file_453-254254-52237/zusammenfassende-erkl%C3%A4rung.pdf
Zusammenfassende Erklärung. Flächennutzungsplan (§ 6 Abs. 5 BauGB). Erstellt am. Flächennutzungsplan, Teilbereichsänderung. Nr. 17.8 Stommeln / Rheidter Weg. Teilbereichsänderung. Nr. 17.8 Stommeln / Rheidter Weg. Derzeitige Darstellung des Flächennutzun

AUSSENBEREICHSSATZUNG gem. § 35 Abs 6 BauGB GEMEINDE ...

http://www.salching.de/aussenbereichssatzung-ausserhienthal
Nach § 35 Abs. 6 BauGB erlässt die Gemeinde Salching folgende Satzung: § 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan 1:1000. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. § 2 Vorhaben. Innerhalb der in § 1 fes


Webseiten zum Paragraphen

7.5 Abschluss der vorbereitende Untersuchungen (VU) "Panke-Park ...

https://www.bernau-bei-berlin.de/de/buergerportal/rathaus/politische-gremien/st...
Abschluss der vorbereitende Untersuchungen (VU) "Panke-Park" nach § 141 BauGB (6-268) ... Weg hat die Stadtverordnetenversammlung am 30.01.2014 die Durchführung vorbereitender Untersuchungen (VU) nach § 141 des Baugesetzbuches (BauGB) zum beabsichtigten

[RTF]Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(glhwy0fxqkzhrz4mq1l2ite5))/Content/Rtf/BayV...
1Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von WEA richtet sich nach den §§ 29 ff. BauGB. 2Im –immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen –Genehmigungsverfahren wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geprüft, d.h. die Frage, ob das Vorhaben am gep

Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB - Juracademy

https://www.juracademy.de/baurecht-bayern/aussenbereichssatzung-baugb.html
Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB lernen ➤ Mit JURACADEMY ➔ Baurecht Bayern JETZT ONLINE LERNEN!

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches - Gesetze und ...

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1720070525141051017
7 (Fn 6) Entscheidungen über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung. Der Umlegungsausschuß kann allgemein die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Stelle übertragen, die auch im übrigen die im Umlegungsverfahren

Außenbereichssatzungen nach § 35 BauGB - Johann Hartl

http://www.stadtgrenze.de/s/ath/auber/auber.htm
Die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (hier ausführlich, mit Beispielen dargestellt) ermöglicht, legal auch außerhalb geschlossener Ortschaften Wohn- und Gewerbegebäude zu errichten; auch als Lückenfüllungssatzung bezeichnet. Sie widerspricht O


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Erster Teil: Bauleitplanung › Zweiter Abschnitt: Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) › § 6

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 6 BauGB
    § 6 Abs. 1 BauGB oder § 6 Abs. I BauGB
    § 6 Abs. 2 BauGB oder § 6 Abs. II BauGB
    § 6 Abs. 3 BauGB oder § 6 Abs. III BauGB
    § 6 Abs. 4 BauGB oder § 6 Abs. IV BauGB
    § 6 Abs. 5 BauGB oder § 6 Abs. V BauGB
    § 6 Abs. 6 BauGB oder § 6 Abs. VI BauGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Baugesetzbuch.net