§ 102 BauGB, Rückenteignung
Paragraph 102 Baugesetzbuch

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit

1.
der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Absatz 2 Nummer 3 und § 114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder
2.
die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat.


(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn

1.
der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder
2.
ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.


(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.


(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.


(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.


(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

vorentwurf - Wellen

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Im Scharzberg. Josef-Schnuch-Straße. Josef-Schnuch-Straße. A m. B ah nh of. Am. Bahnhof. Klauterm ühle. 102. 4. 132. 35. 132. 34. 132. 36. 13. 3. 13. 4. 102. 6. 102 ... Öffentliche Grünfläche. Verkehrsflächen. Gewerbegebiet (§8 BauNVO). (§ 9 (7) BauGB).

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15.11.2017 - 2,85 (102,85). 5,95 (105,95). 9,28 (109,28). 7,725 (107,725). 7,525 (107,525). 8,155 (108,155). FFB DG. FFB OG. FFB EG. Attika. 0,00 (100,00) .... BauGB vorgebrachten. Stellungnahmen nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Ferner hat er diesen Vorh

21. Änderung des Bebauungsplanes 102 (gem. § 13a BauGB ...

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BauGB § 102 Rückenteignung - NWB Datenbank

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Fünfter Teil: Enteignung › Zweiter Abschnitt: Entschädigung › § 102

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 102 BauGB
    § 102 Abs. 1 BauGB oder § 102 Abs. I BauGB
    § 102 Abs. 2 BauGB oder § 102 Abs. II BauGB
    § 102 Abs. 3 BauGB oder § 102 Abs. III BauGB
    § 102 Abs. 4 BauGB oder § 102 Abs. IV BauGB
    § 102 Abs. 5 BauGB oder § 102 Abs. V BauGB
    § 102 Abs. 6 BauGB oder § 102 Abs. VI BauGB

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