(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.
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https://www.wellen-mosel.de/app/download/12000614827/2015076_Bebauungsplan_V-2....
Im Scharzberg. Josef-Schnuch-Straße. Josef-Schnuch-Straße. A m. B ah nh of. Am. Bahnhof. Klauterm ühle. 102. 4. 132. 35. 132. 34. 132. 36. 13. 3. 13. 4. 102. 6. 102 ... Öffentliche Grünfläche. Verkehrsflächen. Gewerbegebiet (§8 BauNVO). (§ 9 (7) BauGB).
https://www.rust.de/adb/original/d3aeec875c479e55d1cdeea161842ec6/B-Plan_Ellenw...
Aufstellungsbeschluss. Der Gemeinderat hat in einer Sitzung am 23.04.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 BauGB beschlossen. Ortsübliche Bekanntgabe durch Aushang an der Amtlichen Verkündigungstafel vom 11.05.2012 bis 17.05.2012; Hinweis im
http://www.windeck-bewegt.de/index.php?menuid=645&downloadid=642&reporeid=1312
15.11.2017 - 2,85 (102,85). 5,95 (105,95). 9,28 (109,28). 7,725 (107,725). 7,525 (107,525). 8,155 (108,155). FFB DG. FFB OG. FFB EG. Attika. 0,00 (100,00) .... BauGB vorgebrachten. Stellungnahmen nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Ferner hat er diesen Vorh
http://www.simmerath.de/cache/dl-Artenschutzrechtliche-Pruefung-e7e3a2248f6f4e8...
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, kein
http://www.stadt-walsrode.de/media/custom/2286_354_1.PDF?1411973888
Festsetzungen). Flächen für die Landwirtschaft und Wald. (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB). Flächen für Wald. Baugrenze. Umgrenzungen der Flächen für besondere. Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_102/
20.10.2015 - (1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück ni
https://openjur.de/u/351496.html
27.07.2009 - Für die Zeit zwischen In-Kraft-Treten des Bebauungsplans bis zur Planverwirklichung erhält der Eigentümer für Einschränkungen durch Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB keine Entschädigung. Vielmehr wird der Eigentümer in verfassungskonforme
http://www.karlsfeld.de/export/download.php?id=2444
Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 102 in der Fassung vom 28.12.2010 hat in der Zeit vom 12.01.2011 bis 25.01.2011 stattgefunden. 3. Öffentliche Auslegung (S 3 Abs. 2 BauGB). Der
https://www.ingelheim.de/fileadmin/Content/Rathaus___Politik/OEffentliche_Bekan...
19.10.2016 - Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. 4 (2) Ba n Träger öffentlicher Belange wurden gem. 64 (2) BauGB vom XX.XX.201X bis. X.XX.201X zur Stellungnahme aufgefordert und von der öffentlichen Auslegung gem. S 3 (2) B
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/12/rs...
09.12.1997 - Auch § 102 BauGB finde keine Anwendung, weil er auf den Geltungsbereich des Art. 14 GG abstelle und diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Enteignung in der Deutschen Demokratischen Republik noch nicht gegolten habe. Da Art. 16 der Verfassung de