§ 105 BauGB, Enteignungsantrag
Paragraph 105 Baugesetzbuch

Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.


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§ 105 BauGB Enteignungsantrag Baugesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1282.htm
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.

§ 105 BauGB - Enteignungsantrag - openJur

https://openjur.de/g/baugb/105.html
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Ste ...

BauGB § 105 Enteignungsantrag - NWB Datenbank

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20.10.2015 - Dritter Abschnitt: Enteignungsverfahren. § 105 Enteignungsantrag. 1Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. 2Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Fünfter Teil: Enteignung › Dritter Abschnitt: Enteignungsverfahren › § 105

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 105 BauGB
    § 105 Abs. 1 BauGB oder § 105 Abs. I BauGB

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