(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn
(3) Die Ladung muss enthalten
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen werden.
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
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4. □ Bauordnungsrechtliche Abweichung/en9: □ Für weitere Abweichungen ist ein Extrablatt beigefügt. 5. □ Planungsrechtliche Ausnahme/n und Befreiung/en nach BauGB, Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung nach BauNVO verlangen9: □ Für weitere Ausnahm
https://www.sulingen.de/downloads/datei/OTAwMDAxNjU4Oy07L3d3dy92aHRkb2NzL2Ntcy9...
Abwägungen zu den Eingaben. Beteiligung nach § 4 (2) BauGB. Bebauungsplan Nr. 108 "Wiesenweg". Stand: 17.11.2017. Seite 2 von 16. B). Träger öffentlicher Belange, die nicht geantwortet haben: Verfahren: § 4 (2) BauGB. •. ADFC Kreisverband Diepholz. •. Ag
http://aws-soltau.de/cms/upload/bildergalerie/Wohnbaugrundstck/Planzeichnung_Sa...
\P lanung\nach A uslegung. \120-02_S. oltau_B. PL 108_S atzungsbeschluss_070711.dw. g-B. PL_M. -1000_S. W. Textliche Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie nach der. Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Enteignung/Verfahrensschema_Enteignung...
durch Enteignungsbehörde (§ 107 BauGB). • Ermittlung des Sachverhalts. • Anforderung eines Gutachtens beim. Gutachterausschuss über Verkehrswert. Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Ladung zum Verhandlungstermin. (§ 108 BauGB). • Ladung. • ortsübl
https://www.bundestag.de/blob/530848/2ae4090c7549639e1cb4dde9f7e4b445/wd-7-108-...
12.09.2017 - WD 7 - 3000 - 108/17. Seite 4. 1. Einleitung. Dem vorliegenden Sachstand liegt eine Anfrage zu rechtlich verträglichen Zeiträumen für städte- bauliche Entwicklungsmaßnahmen zugrunde. Der Gesetzgeber hat in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Baugesetz
https://www.nordhorn.de/staticsite/staticsite.php?menuid=2349&topmenu=6
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Nordhorn hat am 04.05.2016 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 108 "Alkenstiege", 4. Änderung, und dessen öffentliche Auslegung gemäß §3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der z. Zt. geltenden Fassung beschlossen. Da
https://www.umwelt-online.de/recht/bau/baugb/baugb10.htm
(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens in dem nach §
https://www.gemeinde-rosengarten.de/allris/vo020.asp?VOLFDNR=793
Auslöser der 26. Änderung des Flächennutzungsplans ist die geplante Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rosengarten gem. § 6 Abs. 6 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Rosengarten ist in den 70er Jahren aufgestellt und am 14.0
https://www.oranienburg.de/seite/15894/bebauungspl%C3%A4ne-satzungen.html
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https://www.wolnzach.de/Bebauungsplan-Nr.-108-An-der-Lindenstrasse-1.-Aenderung...
des & 2 Abs. 1, und der SS 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB),. - des Art. 23 der Gemeindeordnung. - des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). - der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO). - der Planzeichenverordnung (Planz