(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
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http://www.handbuch-oeffentliches-baurecht.de/fileadmin/Leseproben/C_EL31-Lesep...
lich-rechtlicher Vertrag zu Lasten der Enteignungsbeh˛rde (Dyong, in: Ernst/Zin- kahn/Bielenberg, §110 Rdn.8; Battis, in: Battis/Krautzberger/L˛hr, §110 Rdn.2), der nach §110 III 1 BauGB einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleichsteht. Geg
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Private Grünflächen mit folgenden Nutzungen: a) Firsthöhe. Die Firsthöhe (FH) bezeichnet das zulässige Höchstmaß von der mittleren. Straßenhöhe des "Emmerickweges" im Bereich der Hofzufahrt bis zum First aller geplanten baulichen Anlagen. 1.2 Maß der bau
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SGD Nord – Referat 44 Entschädigung und Enteignung – Schema Verfahren BauGB. Seite 2 / 2. Mündliche Verhandlung. • Enteignungsbehörde soll auf Einigung hinwirken (§ 110 Abs. 1 BauGB). • Niederschrift. Entscheidung durch Beschluss. • Teileinigungsurkunde
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Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Gem, § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind folgende. Nutzungen Im Allgemeinen Wohngeblet nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch ausnahmsweise nicht zulässig: - Anlagen für Verwaltungen (§ 4 Abs. 3
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Überbaubare und nicht überbaubare. Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Höhe baulicher Anlagen in Meter über Normal- höhennull als Höchstmaß (§ 18 BauNVO). Baugrenze (§ 23 BauNVO). Nicht überbaubare Grundstücksfläche. Überbaubare Grundstücksfläch
https://www.buzer.de/gesetz/114/a1287.htm
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_110/
20.10.2015 - 110 Einigung. (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. (2) 1Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. 2Die Niederschrift muss d
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&do...
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V) Vom 30. Januar 1998. Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 110. Gesamtausgabe. Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durc
http://www.guetersloh.de/Z3VldGVyc2xvaGQ0Y21zOjQwMzc1.x4s?ecid=1404&backCid=1578
01.12.2011 - 110/2011. Änderungs-Bebauungsplan Nr. 103/7 „Bettentrups-Siedlung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) • Aufstellungsbeschluss • Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Planungsausschuss des Rates der Stadt Güte
https://www.soltau.de/desktopdefault.aspx/tabid-521/1364_read-12836/1364_page-3...
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 110 „Südlich Böningweg zwischen Winsener Straße und Bugenhagenhaus“ – mit örtlicher Bauvorschrift – im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB). Satzungsbeschluss. Der Rat der Stadt Soltau hat in se