§ 10a BauGB, Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
Paragraph 10a Baugesetzbuch

(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.


(2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.


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Planspiel zur Städtebaurechtsnovelle 2016/2017 - BMUB

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15.02.2017 - lass Hinweise erfolgen. § 6a Abs. 2 und § 10a Abs. 2 BauGB – Bebauungs- und Flächennutzungsplan. Die Inhalte der neu vorgesehenen §§ 6a und 10a BauGB zum Einstellen in das Internet von. Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen werden als ve

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Zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB

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Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB ist dem Bebauungsplan nach der Beschlussfassung "eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berück

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(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan.

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Erster Teil: Bauleitplanung › Dritter Abschnitt: Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) › § 10a

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 10a BauGB
    § 10a Abs. 1 BauGB oder § 10a Abs. I BauGB
    § 10a Abs. 2 BauGB oder § 10a Abs. II BauGB

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