§ 123 BauGB, Erschließungslast
Paragraph 123 Baugesetzbuch

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.


(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.


(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.


(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Erschließungskosten nach dem BauGB - OPUS Würzburg

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BauGB § 123 Erschließungslast - NWB Datenbank

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Erschließung - Rechtslexikon

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Erschließungs- und Anliegerbeiträge / 2.1 Erschließung durch die ...

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Erschließungs- und Anliegerbeiträge / 2.1 Erschließung durch die Gemeinde nach § 123 BauGB. Erschließungs- und Anlieger... / 2.1 Erschließung durch die Gemeinde nach § 123. Führt eine Gemeinde die Erschließungsmaßnahmen selbst im eigenen Namen und für ei

VG Bayreuth, Urteil v. 23.03.2016 – B 4 K 14.675 - Bürgerservice

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Erfolglose Klage gegen Erschließungsbeitrag. Normenketten: BauGB § 123 Abs. 2, § 127 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 129 Abs. 1 S. 1, § 131 Abs. 1 S. 1, § 133 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1. BayStrWG Art. 6 Abs. 1. BayVWVfG Art. 37 Abs. 1. KAG

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b) Vorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Innenbereich, §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB; aa) Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung; (1) Nähere Umgebung; (2) Eigenart; (3) Einfügen; bb) Sicherung der Erschließung, §§ 123 ff. Ba


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Sechster Teil: Erschließung › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 123

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 123 BauGB
    § 123 Abs. 1 BauGB oder § 123 Abs. I BauGB
    § 123 Abs. 2 BauGB oder § 123 Abs. II BauGB
    § 123 Abs. 3 BauGB oder § 123 Abs. III BauGB
    § 123 Abs. 4 BauGB oder § 123 Abs. IV BauGB

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