§ 126 BauGB, Pflichten des Eigentümers
Paragraph 126 Baugesetzbuch

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von

1.
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2.
Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.


(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.


(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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pflichtigen vgl. Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §124 Rdn.125). III. Die Pflichten des Grundstœckseigentœmers nach § 126 BauGB. Zu einer ordnungsgemÃfien Erschliefiung gehŒren die Beleuchtung und Bezeichnung der Strafien sowie Hinweise auf

Baugesetzbuch* (BauGB) - Flamro

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125 Bindung an den Bebauungsplan. § 126 Pflichten des Eigentümers. Zweiter Abschnitt. Erschließungsbeitrag. § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags. § 128 Umfang des Erschließungsaufwands. § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand. § 130 Art der Ermitt

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Webseiten zum Paragraphen

BauGB 126 Pflichten des Eigentümers - NWB Datenbank

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Baugesetzbuch (BauGB) § 200 Abs. 1 und 2 https://www.dejure.org/gesetze/BauGB/200.html. Baugesetzbuch (BauGB) § 126 Abs. 3 https://www.dejure.org/gesetze/BauGB/126.html. Gebührenrecht und Preisrecht in aktueller Fassung ist zu beachten. http://gesetze.be

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Sechster Teil: Erschließung › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 126

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 126 BauGB
    § 126 Abs. 1 BauGB oder § 126 Abs. I BauGB
    § 126 Abs. 2 BauGB oder § 126 Abs. II BauGB
    § 126 Abs. 3 BauGB oder § 126 Abs. III BauGB

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