§ 127 BauGB, Erhebung des Erschließungsbeitrags
Paragraph 127 Baugesetzbuch

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.


(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.


(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).


(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

07. Erhebung von Beiträgen für die erstm ... - Bernkastel-Kues

https://www.bernkastel-kues.de/vg_bernkastel_kues/B%FCrger/Satzungen/Kommen/07....
entsprechend;. 2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) (§. 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Straßenbreite von. 5,0 m;.

Satzung über die Erhebung des ... - Hannover.de

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2. Art und Umfang der Erschließungsanlagen. (1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie die. Sammelstraßen - ohne ihre Parkflächen, Trennstreifen und Grünanlagen - und die Er- schließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Erschließungsbeitragssatzung EBS - Bad Staffelstein

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Satzung über Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach BauGB v ...

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04.03.2008 - Straßen, Wege und Plätze sowie Parkflächen und Grünanlagen im Kerngebiet, im Gewerbe- gebiet und im Industriegebiet (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 + 4 BauGB) bis zu einer Breite von 32 m, wenn sie beidseitig und bis zu 25 m, wenn sie einse


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Erschließung und Erschließungsbeiträge nach Baugesetzbuch / 2.1 ...

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Wichtig! Baugesetzbuch behandelt nicht alle Erschließungsanlagen Nach § 127 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Diese allgemein gehaltene Formulierung ver

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20.10.2015 - Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht. Sechster Teil: Erschließung. Zweiter Abschnitt: Erschließungsbeitrag. § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags. (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für

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127 BauGB. Absatz 4: (Art. 5a Abs. 6 BayKAG). Hinweis auf das Recht der Gemeinden, andere Kommunalabgaben für sons- tige, nicht unter §127 Abs.2 fallende Erschließungsanlagen zu erheben. (RN 185 ff.). Neue Bundesländer: § 246a BauGB (RN 188 ff. m. w. N.)

Erschließungsbeitragsrecht | esb Rechtsanwälte

http://www.kanzlei.de/archiv/erschlb-htm
Die Gemeinden erheben zur Deckung ihrer Kosten für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag, §127 I BauGB. Die Gemeinde kann die Erschließung durch einen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag auf einen Dritten übertragen, §124 I BauGB, wodur


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Sechster Teil: Erschließung › Zweiter Abschnitt: Erschließungsbeitrag › § 127

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 127 BauGB
    § 127 Abs. 1 BauGB oder § 127 Abs. I BauGB
    § 127 Abs. 2 BauGB oder § 127 Abs. II BauGB
    § 127 Abs. 3 BauGB oder § 127 Abs. III BauGB
    § 127 Abs. 4 BauGB oder § 127 Abs. IV BauGB

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