§ 130 BauGB, Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Paragraph 130 Baugesetzbuch

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.


(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Webseiten zum Paragraphen

§ 130 BauGB Art der Ermittlung des beitragsfähigen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/114/a1308.htm
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich.

BauGB § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen ... - NWB Datenbank

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25.02.1994 - Erschließungsbeitragsrecht; Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die dem Vorliegen einer Erschließungseinheit vorausgesetzte funktionelle Abhängigkeit einer selbständigen Nebenstraße von einer Hauptstraße kann nicht schon angeno

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  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Sechster Teil: Erschließung › Zweiter Abschnitt: Erschließungsbeitrag › § 130

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 130 BauGB
    § 130 Abs. 1 BauGB oder § 130 Abs. I BauGB
    § 130 Abs. 2 BauGB oder § 130 Abs. II BauGB

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