(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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04.11.2017 - 72070 Tübingen kommunales@tuebingen.de. Amtliche Bekanntmachung vom 4. November 2017. Beginn vorbereitender Untersuchungen für das Gebiet Waldhäuser-Ost nach § 141 Abs. 3 BauGB und Hinweis zur Auskunftspflicht nach § 138 BauGB. Der Gemeinder
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16.07.2013 - Gerhard Hackner. GFHW. 138/4. PFB 3. EFA a 6.60 M. 93 abweichende Bauweise. Wins. Bauwelse. $9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB,. S 22 BauNVO. 138/12. S €98. I.S.d. offenen Bauweise, jedoch ohne. Längenbeschränkung. 2. 80- bis. 14. Die überbaubare Grundst
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... Hauptabwasserleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB). Hauptabwasserleitung, unterirdisch. Abw. Hinweise. Vermaßung in Metern (z.B. 16 m). 16 m. Nachrichtliche Übernahme. Bauverbotszone im Abstand von 20 m vom befestigten Fahrbahnrand der B 43. Der Magist
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-55249?all=False
17.06.2013 - 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138; Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15/00 - juris Rdnr. 4). 1.2 Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fällt aber nicht jede beliebige bauliche. Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke,
https://www.kohlhammer.de/wms/instances/KOB/data/pdf/978-3-17-032865-5_I.pdf
Beteiligung der Gemeinde – § 36 BauGB . . . . . . . . . . . . . . . . 125. 3. Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans . . . . . 128 a) Grundtatbestand – § 30 I sowie § 30 II BauGB . . . . . . . . 128 b) Ausnahmen und Befreiungen – § 31 Ba
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2311&bes_id=2...
Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beschlusses besteht die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB und die Mitwirkungspflichten von Behörden und öffentlichen Aufgabenträgern nach § 139 BauGB zur Unterstützung der Entwicklungsmaßnahme. Neu ist auch die Mög
http://www.langenhagen.de/index.phtml?&sNavID=1620.169&ffsm=1&ffmod=tx&object=t...
hier: Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung von vorbereitenden Untersuchungen für die Unterstützung der Zentrenfunktion eines Teilgebietes der nördlichen Kernstadt gemäß § 141 Abs. 3 BauGB mit Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauG
http://www.minden-luebbecke.de/Startseite/Aus-der-Region/Satzungsbeschluss-Aufh...
09.10.2017 - Satzungsbeschluss Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2/19/138 »Östlich Westerbachstraße, südlich der Bahngleise«. Der Rat der Stadt Lübbecke hat in seiner Sitzung am 21.09.2017 gemäß § 10 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 241
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Bebauungsplan Nr. 138 "Herzog-Johann-Albrecht-Straße 22 a + b", der Stadt Braunlage. Bebauungsplan Nr. 138 "Herzog-Johann-Albrecht-Straße 22 a + b", der Stadt Braunlage Bebauungsplan der Innenentwicklung gern. § 13a BauGB für das in der Anlage dargestell
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Die städtebauliche Erneuerung wird im Besonderen Städtebaurecht, den §§ 136 – 191 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Hier werden die zeitlich befristeten und räumlich begrenzten Aufgaben und Befugnisse der Kommune – im Gegensatz zu dem stets geltenden